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   FG Hamburg, 15.11.2017 - 1 K 2/16   

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https://dejure.org/2017,56920
FG Hamburg, 15.11.2017 - 1 K 2/16 (https://dejure.org/2017,56920)
FG Hamburg, Entscheidung vom 15.11.2017 - 1 K 2/16 (https://dejure.org/2017,56920)
FG Hamburg, Entscheidung vom 15. November 2017 - 1 K 2/16 (https://dejure.org/2017,56920)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Ermäßigter Steuersatz für Beratungsleistungen einer Verbraucherzentrale

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Ermäßigter Steuersatz für Beratungsleistungen einer Verbraucherzentrale

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2018, 792
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 08.03.2012 - V R 14/11

    Keine Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Leistungen, die eine

    Auszug aus FG Hamburg, 15.11.2017 - 1 K 2/16
    Die von § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 UStG für die Gewährung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Leistungen der gemeinnützigen Körperschaften tatbestandlich vorausgesetzte Zweckbetriebseigenschaft ist indes nicht rein abgabenrechtlich, sondern - gegebenenfalls auch - umsatzsteuerrechtlich zu bestimmen (vgl. BFH-Urteil vom 08.03.2012 V R 14/11, BStBl II 2012, 630).

    Dieser Aspekt und die Überlegung, dass Vorschriften, die den Regelsteuersatz einschränken, eng und Vorschriften, die im Rahmen einer sog. Rückausnahme die Geltung des Regelsteuersatzes (wieder) anordnen, weit auszulegen sind, legen eine weite Auslegung der in § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 UStG enthaltenen Begriffe nah (BFH-Urteil vom 08.03.2012 V R 14/11, BStBl II 2012, 630).

  • BFH, 30.11.2016 - V R 53/15

    Keine Zweckbetriebseigenschaft einer Kostümparty in der Karnevalswoche

    Auszug aus FG Hamburg, 15.11.2017 - 1 K 2/16
    Für die Annahme eines Zweckbetriebs müssen alle drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein (vgl. nur BFH-Urteil vom 30.11.2016 V R 53/15, BFH/NV 2017, 510 m. w. N. zur Rspr.).

    Eine Zweckerreichung vollen Umfangs wäre ohne diesen Geschäftsbetrieb nicht denkbar (vgl. BFH-Urteil vom 30.11.2016 V R 53/15, BFH/NV 2017, 510 unter Hinweis auf Hüttemann, a. a. O Rz. 6.179).

  • BFH, 04.06.2014 - VII B 180/13

    Klageänderung nach Anfechtung einer Abrechnungsverfügung in Verpflichtung zum

    Auszug aus FG Hamburg, 15.11.2017 - 1 K 2/16
    Der Übergang von einer Klageart zu einer anderen stellt eine Klageänderung dar (BFH-Beschluss vom 04.06.2014 VII B 180/13, BFH/NV 2014, 1723; siehe auch Seer in Tipke/ Kruse, FGO, § 67, Rz. 2, m. w. N.).

    Über die in § 67 Abs. 1 FGO geregelten Voraussetzungen und dessen Wortlaut hinaus ist eine Klageänderung nach herrschender Meinung nur statthaft, wenn sowohl für das ursprüngliche, als auch für das geänderte Klagebegehren, die allgemeinen und besonderen Sachentscheidungsvoraussetzungen erfüllt sind (BFH-Beschluss vom 04.06.2014 VII B 180/13, BFH/NV 2014, 1723 sowie BFH-Urteile vom 09.02.2011 IV R 15/08, BStBl II 2011, 764, und vom 19.05.2004 III R 18/02, BStBl II 2004, 980).

  • BFH, 17.02.2010 - I R 2/08

    Arbeitsteiliges Zusammenwirken mehrerer steuerbefreiter Körperschaften -

    Auszug aus FG Hamburg, 15.11.2017 - 1 K 2/16
    So tritt der Wettbewerbsgedanke u. a. zurück, wenn die gemeinnützige Körperschaft ihre Dienstleistungen oder Waren einem Personenkreis anbietet, der das Waren- oder Dienstleistungsangebot der steuerpflichtigen Unternehmen überwiegend nicht in Anspruch nimmt oder auch, wenn die Leistungen notwendiges Mittel zur Erreichung eines ideellen Zwecks sind, den Wettbewerber ihrerseits nicht verfolgen (BFH Urteil vom 17.02.2010 I R 2/08, BStBl II 2010, 1006 m. w. N.).
  • BFH, 10.07.1997 - V R 94/96

    Durchsetzung des Anspruchs auf Ausstellung einer Rechnung mit gesondertem

    Auszug aus FG Hamburg, 15.11.2017 - 1 K 2/16
    Im vorliegenden Fall ist für das Rechtsschutzbegehren des Klägers mithin die erhobene Feststellungsklage statthaft (vgl. auch Steinhauff in Hübschmann/Hepp/Spitaler, FGO, § 41 Rz. 112 unter Hinweis auf BFH-Urteil vom 10.07.1997 V R 94/96, BStBl. II 1997, 707).
  • BFH, 10.08.2016 - V R 11/15

    Umsatzsteuer bei gemeinnützigen Jugendherbergen - Frist für die Einlegung der

    Auszug aus FG Hamburg, 15.11.2017 - 1 K 2/16
    Der Grundsatz der engen Auslegung der Steuerermäßigungen als Ausnahmetatbestand führt dazu, dass zumindest andere als gemeinnützige Leistungen unionsrechtlich vom Anwendungsbereich der Steuersatzermäßigung für gemeinnützige Körperschaften von vorneherein ausgeschlossen sind (BFH-Urteil vom 10.08.2016 V R 11/15, BFH/NV 2017, 139).
  • BFH, 13.06.2012 - I R 71/11

    Mahlzeitendienst als Zweckbetrieb - Wettbewerbsschutz - Umfang der Marktteilnahme

    Auszug aus FG Hamburg, 15.11.2017 - 1 K 2/16
    Soweit der steuerbegünstigte Zweck ohne den Wettbewerbseingriff in seiner tatsächlichen Intensität nicht erreicht werden könnte, der Wettbewerb also zur Erfüllung des steuerbegünstigten Zwecks unvermeidbar ist, weil das Hinwegdenken der konkreten Tätigkeit zum Wegfall der diesbezüglichen Zweckerreichung führt, steht die Wettbewerbsklausel des § 65 Nr. 3 AO der Qualifizierung als Zweckbetrieb nicht entgegen und ist die Zweckbetriebseigenschaft der wirtschaftlichen Tätigkeit also zu bejahen (vgl. Tipke in Tipke/Kruse, AO, § 65, Rz. 11 f; s. a. BFH-Urteil vom 13.06.2012 I R 71/11, BFH/NV 2013, 89).
  • BFH, 18.08.2005 - V R 42/03

    Übersetzungen von Nachrichtensendungen in Gebärdensprache als Werke im Sinne des

    Auszug aus FG Hamburg, 15.11.2017 - 1 K 2/16
    Allerdings ist im Zuge der umsatzsteuerlichen Würdigung auch zu berücksichtigen, dass der Vorrang des Unionsrechtes im Bereich des nicht unmittelbar geltenden Unionsrechtes nur zu Gunsten und nicht zu Lasten des Einzelnen wirkt, das für den Leistenden günstigere nationale Recht also weiterhin anzuwenden ist (vgl. BFH-Urteil vom 18.08.2005 V R 42/03, BStBl II 2006, 44; Hummel in Rau/Dürrwächter, UStG, § 12 Abs. 2 Nr. 8, Rz. 38 m. w. N.; Huschens in Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, § 12 Abs. 2 Nr. 8, Rz. 18).
  • EuGH, 17.06.2010 - C-492/08

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus FG Hamburg, 15.11.2017 - 1 K 2/16
    Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 17.06.2010 C-492/08, ABl. EU 2010, Nr. C 221, 6) dürfen die Mitgliedstaaten nach dem Wortlaut der Nr. 15 in Anhang III der MwStSystRL nicht auf alle gemeinnützigen Leistungen einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anwenden, sondern nur auf diejenigen, die von Einrichtungen erbracht werden, die sowohl gemeinnützig als auch für wohltätige Zwecke und im Bereich der sozialen Sicherheit tätig sind.
  • BFH, 25.07.2001 - I B 41/01

    Aufhebung der Vollziehung von Steuerbescheiden und Steuermessbescheiden bei

    Auszug aus FG Hamburg, 15.11.2017 - 1 K 2/16
    Die entgeltliche Beratung ist als Tätigkeit auch sachlich unabhängig, denn sie ist von den anderen Tätigkeiten des Klägers abgrenzbar (vgl. BFH-Beschluss vom 25.07.2001 I B 41, 42/01, BFH/NV 2001, 1445 m. w. N.).
  • BFH, 19.05.2004 - III R 18/02

    Verfahrensrechtliche Voraussetzungen einer abweichenden Ausübung des

  • BFH, 09.02.2011 - IV R 15/08

    Klageänderung bei Gewinnfeststellungsbescheiden - Rechtsschutzmöglichkeiten

  • BFH, 30.11.1995 - V R 29/91

    Auftragsforschung und Projektträgerschaften gemeinnütziger

  • BFH, 18.08.2011 - V R 64/09

    Besteuerung von Umsätzen einer gemeinnützigen GmbH aus der Vermietung einer

  • BFH, 15.12.1993 - X R 115/91

    Gemeinnützigkeit; Beseitigung und Verwertung von Abfällen gegen Entgelt ist kein

  • BFH, 27.10.1993 - I R 60/91

    Gemeinnützigkeit; Müllheizkraftwerk ist kein Zweckbetrieb

  • BFH, 13.12.2018 - V R 4/18

    Steuerschuld nach § 14c Abs. 1 UStG und Feststellungsklage

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 15. November 2017 1 K 2/16 aufgehoben.

    Nach dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2018, 792 veröffentlichten Urteil war die mit Zustimmung des FA erfolgte Änderung der zunächst als Anfechtungsklage erhobenen Klage in eine Feststellungsklage zulässig und begründet.

  • BFH, 26.08.2021 - V R 5/19

    Individueller Verbraucherschutz als Zweckbetrieb und ermäßigter Umsatzsteuersatz

    bb) Der Zweck der Verbraucherberatung als Schutz der Verbraucher vor wirtschaftlichen Benachteiligungen umfasst nach zutreffender Ansicht des FG auch die Einzelberatung (vgl. Halaczinsky in Wallenhorst/Halaczinsky, Die Besteuerung gemeinnütziger und öffentlich-rechtlicher Körperschaften, 7. Aufl., Kap. D Rz 118; FG Hamburg, Urteil vom 15.11.2017 - 1 K 2/16, EFG 2018, 792; Böwing-Schmalenbrock, EFG 2019, 1051).
  • FG Berlin-Brandenburg, 24.01.2019 - 8 K 8286/17

    Zuordnung der Einkünfte einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft dem

    Insofern ist auch eine individuelle Aufklärung und Information des Verbrauchers als gemeinnützig anzuerkennen, soweit ein unbegrenzter Personenkreis ebenfalls auf vergleichbare Informationen zugreifen kann (im Ergebnis ebenso Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 11. November 2017 1 K 2/16, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2018, 792 ).
  • FG Münster, 17.09.2020 - 5 K 2437/18

    Umsatzsteuer im Rahmen von Munitionsverkäufen

    Unvermeidbarkeit in diesem Sinne besteht dann, wenn die jeweiligen Leistungen das notwendige Mittel zur Erreichung eines ideellen Zwecks sind, den Wettbewerber ihrerseits wiederum nicht verfolgen (BFH, Urteil vom 13.06.2012 I R 71/11, BFH/NV 2013, 89; FG Hamburg, Urteil vom 15.11.2017, 1 K 2/16, EFG 2018, 792).
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