Körperschaftsteuergesetz
Zweiter Teil - Einkommen (§§ 7 - 22) |
Erstes Kapitel - Allgemeine Vorschriften (§§ 7 - 13) |
(1) 1§ 8c ist nach einem schädlichen Beteiligungserwerb auf Antrag nicht anzuwenden, wenn die Körperschaft seit ihrer Gründung oder zumindest seit dem Beginn des dritten Veranlagungszeitraums, der dem Veranlagungszeitraum nach Satz 5 vorausgeht, ausschließlich denselben Geschäftsbetrieb unterhält und in diesem Zeitraum bis zum Schluss des Veranlagungszeitraums des schädlichen Beteiligungserwerbs kein Ereignis im Sinne von Absatz 2 stattgefunden hat. 2Satz 1 gilt nicht:
3Ein Geschäftsbetrieb umfasst die von einer einheitlichen Gewinnerzielungsabsicht getragenen, nachhaltigen, sich gegenseitig ergänzenden und fördernden Betätigungen der Körperschaft und bestimmt sich nach qualitativen Merkmalen in einer Gesamtbetrachtung. 4Qualitative Merkmale sind insbesondere die angebotenen Dienstleistungen oder Produkte, der Kunden- und Lieferantenkreis, die bedienten Märkte und die Qualifikation der Arbeitnehmer. 5Der Antrag ist in der Steuererklärung für die Veranlagung des Veranlagungszeitraums zu stellen, in den der schädliche Beteiligungserwerb fällt. 6Der Verlustvortrag, der zum Schluss des Veranlagungszeitraums verbleibt, in den der schädliche Beteiligungserwerb fällt, wird zum fortführungsgebundenen Verlust (fortführungsgebundener Verlustvortrag). 7Dieser ist gesondert auszuweisen und festzustellen; § 10d Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend. 8Der fortführungsgebundene Verlustvortrag ist vor dem nach § 10d Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes festgestellten Verlustvortrag abzuziehen. 9Satz 8 gilt bei Anwendung des § 3a Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes entsprechend.
(2) 1Wird der Geschäftsbetrieb im Sinne des Absatzes 1 eingestellt, geht der nach Absatz 1 zuletzt festgestellte fortführungsgebundene Verlustvortrag unter; § 8c Absatz 1 Satz 5 bis 8 gilt bezogen auf die zum Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums vorhandenen stillen Reserven entsprechend. 2Gleiches gilt, wenn
1. | der Geschäftsbetrieb ruhend gestellt wird, | |
2. | der Geschäftsbetrieb einer andersartigen Zweckbestimmung zugeführt wird, | |
3. | die Körperschaft einen zusätzlichen Geschäftsbetrieb aufnimmt, | |
4. | die Körperschaft sich an einer Mitunternehmerschaft beteiligt, | |
5. | die Körperschaft die Stellung eines Organträgers im Sinne des § 14 Absatz 1 einnimmt oder | |
6. | auf die Körperschaft Wirtschaftsgüter übertragen werden, die sie zu einem geringeren als dem gemeinen Wert ansetzt. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11.12.2018
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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15.12.2018 | Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften | 11.12.2018 | |
05.07.2017 | Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften | 11.12.2018 | |
01.01.2016 | Gesetz zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften | 20.12.2016 |
Rechtsprechung zu § 8d KStG
8 Entscheidungen zu § 8d KStG in unserer Datenbank:
- FG Thüringen, 05.10.2018 - 1 K 348/18
(Fortführungsgebundener Verlustvortrag: Keine gesetzliche Ausschlussfrist für ...
- FG Niedersachsen, 28.11.2019 - 6 K 356/18
Wirksamkeit eines Antrages auf Feststellung eines fortführungsgebundenen ...
Zum selben Verfahren:
- BFH - I R 3/20 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)
Verlustvortrag, Feststellung, Antrag, Beteiligungserwerb
- BFH - I R 3/20 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)
- FG Köln, 06.02.2019 - 10 V 1706/18
Körperschaftsteuer - Keine gesetzliche Ausschlussfrist für (nachträglichen) ...
- BVerfG, 29.03.2017 - 2 BvL 6/11
Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften nach § 8c Satz 1 KStG (jetzt § 8c Abs. 1 ...
- FG Hamburg, 29.08.2017 - 2 K 245/17
Körperschaftsteuergesetz: Vorlagebeschluss: Verfassungswidrigkeit von § 8c Satz 2 ...
- FG Sachsen-Anhalt, 15.11.2022 - 3 V 597/22
Fortführungsgebundener Verlustvortrag einer GmbH nach § 8d KStG: ...
- LG Stuttgart, 27.11.2006 - 34 AktE 16/05
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Querverweise
Auf § 8d KStG verweisen folgende Vorschriften:
- Körperschaftsteuergesetz (KStG)
- Einkommen
- Allgemeine Vorschriften
- § 8a (Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen bei Körperschaften (Zinsschranke))
- Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
- § 34 (Schlussvorschriften)
- Gewerbesteuergesetz (GewStG)
- Bemessung der Gewerbesteuer
- § 10a (Gewerbeverlust)