Körperschaftsteuergesetz
Zweiter Teil - Einkommen (§§ 7 - 22) |
Erstes Kapitel - Allgemeine Vorschriften (§§ 7 - 13) |
(1) 1Werden innerhalb von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 50 Prozent des gezeichneten Kapitals, der Mitgliedschaftsrechte, der Beteiligungsrechte oder der Stimmrechte an einer Körperschaft an einen Erwerber oder diesem nahe stehende Personen übertragen oder liegt ein vergleichbarer Sachverhalt vor (schädlicher Beteiligungserwerb), sind bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht ausgeglichene oder abgezogene negative Einkünfte (nicht genutzte Verluste) vollständig nicht mehr abziehbar. 2Als ein Erwerber im Sinne des Satzes 1 gilt auch eine Gruppe von Erwerbern mit gleichgerichteten Interessen. 3Eine Kapitalerhöhung steht der Übertragung des gezeichneten Kapitals gleich, soweit sie zu einer Veränderung der Beteiligungsquoten am Kapital der Körperschaft führt. 4Ein schädlicher Beteiligungserwerb liegt nicht vor, wenn
5Ein nicht abziehbarer nicht genutzter Verlust kann abweichend von Satz 1 abgezogen werden, soweit er die gesamten zum Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungserwerbs vorhandenen im Inland steuerpflichtigen stillen Reserven des Betriebsvermögens der Körperschaft nicht übersteigt. 6Stille Reserven im Sinne des Satzes 5 sind der Unterschiedsbetrag zwischen dem in der steuerlichen Gewinnermittlung ausgewiesenen Eigenkapital und dem auf dieses Eigenkapital jeweils entfallenden gemeinen Wert der Anteile an der Körperschaft, soweit diese im Inland steuerpflichtig sind. 7Ist das Eigenkapital der Körperschaft negativ, sind stille Reserven im Sinne des Satzes 5 der Unterschiedsbetrag zwischen dem in der steuerlichen Gewinnermittlung ausgewiesenen Eigenkapital und dem diesem Anteil entsprechenden gemeinen Wert des Betriebsvermögens der Körperschaft. 8Bei der Ermittlung der stillen Reserven ist nur das Betriebsvermögen zu berücksichtigen, das der Körperschaft ohne steuerrechtliche Rückwirkung, insbesondere ohne Anwendung des § 2 Absatz 1 des Umwandlungssteuergesetzes, zuzurechnen ist.
(1a) 1Für die Anwendung des Absatzes 1 ist ein Beteiligungserwerb zum Zweck der Sanierung des Geschäftsbetriebs der Körperschaft unbeachtlich. 2Sanierung ist eine Maßnahme, die darauf gerichtet ist, die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu verhindern oder zu beseitigen und zugleich die wesentlichen Betriebsstrukturen zu erhalten.
3Die Erhaltung der wesentlichen Betriebsstrukturen setzt voraus, dass
1. | die Körperschaft eine geschlossene Betriebsvereinbarung mit einer Arbeitsplatzregelung befolgt oder | |
2. | die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen der Körperschaft innerhalb von fünf Jahren nach dem Beteiligungserwerb 400 Prozent der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet; § 13a Absatz 1 Satz 3 und 4 und Absatz 4 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018) gilt sinngemäß; oder | |
3. | 1der Körperschaft durch Einlagen wesentliches Betriebsvermögen zugeführt wird. 2Eine wesentliche Betriebsvermögenszuführung liegt vor, wenn der Körperschaft innerhalb von zwölf Monaten nach dem Beteiligungserwerb neues Betriebsvermögen zugeführt wird, das mindestens 25 Prozent des in der Steuerbilanz zum Schluss des vorangehenden Wirtschaftsjahrs enthaltenen Aktivvermögens entspricht. 3Wird nur ein Anteil an der Körperschaft erworben, ist nur der entsprechende Anteil des Aktivvermögens zuzuführen. 4Der Erlass von Verbindlichkeiten durch den Erwerber oder eine diesem nahestehende Person steht der Zuführung neuen Betriebsvermögens gleich, soweit die Verbindlichkeiten werthaltig sind. 5Leistungen der Kapitalgesellschaft, die innerhalb von drei Jahren nach der Zuführung des neuen Betriebsvermögens erfolgen, mindern den Wert des zugeführten Betriebsvermögens. 6Wird dadurch die erforderliche Zuführung nicht mehr erreicht, ist Satz 1 nicht mehr anzuwenden. |
4Keine Sanierung liegt vor, wenn die Körperschaft ihren Geschäftsbetrieb im Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs im Wesentlichen eingestellt hat oder nach dem Beteiligungserwerb ein Branchenwechsel innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren erfolgt.
(2) § 3a Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes ist auf verbleibende nicht genutzte Verluste anzuwenden, die sich nach einer Anwendung des Absatzes 1 ergeben.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
18.12.2019 | Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften | 12.12.2019 | |
15.12.2018 | Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften | 11.12.2018 | |
05.07.2017 | Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften | 11.12.2018 | |
01.01.2016 | Steueränderungsgesetz 2015 | 02.11.2015 | |
14.12.2010 | Jahressteuergesetz 2010 | 08.12.2010 | |
31.12.2009 | Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (Wachstumsbeschleunigungsgesetz) | 22.12.2009 | |
23.07.2009 | Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung) | 16.07.2009 | |
18.08.2007 | Unternehmensteuerreformgesetz 2008 | 14.08.2007 |
Rechtsprechung zu § 8c KStG
169 Entscheidungen zu § 8c KStG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 29.03.2017 - 2 BvL 6/11
Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften nach § 8c Satz 1 KStG (jetzt § 8c Abs. 1 ...
Zum selben Verfahren:
- FG Hamburg, 04.04.2011 - 2 K 33/10
Körperschaftsteuergesetz dem BVerfG vorgelegt
- FG Hamburg, 04.04.2011 - 2 K 33/10
- FG Hamburg, 29.08.2017 - 2 K 245/17
Körperschaftsteuergesetz: Vorlagebeschluss: Verfassungswidrigkeit von § 8c Satz 2 ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG - 2 BvL 19/17 (anhängig)
Unternehmenssteuerreformgesetz, Übertragung, Kapital, schädlicher ...
- BVerfG - 2 BvL 19/17 (anhängig)
- FG Hamburg, 11.04.2018 - 2 V 20/18
Aussetzung der Vollziehung wegen verfassungsrechtlicher Zweifel an § 8c Abs. 1 ...
- FG Münster, 04.11.2015 - 9 K 3478/13
Gebotenheit von Billigkeitsmaßnahmen nach dem Entfallen von Verlustvorträgen bei ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 20.07.2016 - I R 6/16
Wiedereinsetzung: Prüfung des Ablaufs einer Rechtsmittelbegründungsfrist durch ...
- BFH, 20.07.2016 - I R 6/16
- BFH, 12.11.2020 - IV R 29/18
Wegfall gewerbesteuerlicher Fehlbeträge bei Abspaltung
Zum selben Verfahren:
- FG Düsseldorf, 09.07.2018 - 2 K 2170/16
Voraussetzungen für die Feststellung eines vortragsfähigen Fehlbetrags als ...
- FG Düsseldorf, 09.07.2018 - 2 K 2170/16
- EuGH, 28.06.2018 - C-203/16
Andres (faillite Heitkamp BauHolding) / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche ...
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 8c KStG
23.05.2017 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 8c Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes) | BGBl. I S. 1289 |
Querverweise
Auf § 8c KStG verweisen folgende Vorschriften:
- Körperschaftsteuergesetz (KStG)
- Einkommen
- Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
- § 34 (Schlussvorschriften)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- II. Einkommen
- 3. Gewinn
- § 4h (Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen (Zinsschranke))
- Gewerbesteuergesetz (GewStG)
- Bemessung der Gewerbesteuer
- § 10a (Gewerbeverlust)