Körperschaftsteuergesetz

   Erster Teil - Steuerpflicht (§§ 1 - 6a)   
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Textdarstellung

  

§ 6a
Einkommensermittlung bei voll steuerpflichtigen Unterstützungskassen

Bei Unterstützungskassen, die voll steuerpflichtig sind, ist § 6 Absatz 5 Satz 2 und Absatz 5a entsprechend anzuwenden.

Vorschrift eingefügt durch das Steueränderungsgesetz 2015 vom 02.11.2015 (BGBl. I S. 1834), in Kraft getreten am 01.01.2016 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2016
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Steueränderungsgesetz 201502.11.2015BGBl. I S. 1834

Rechtsprechung zu § 6a KStG

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