Körperschaftsteuergesetz
Erster Teil - Steuerpflicht (§§ 1 - 6a) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Körperschaftsteuergesetz (https://dejure.org/gesetze/KStG/__paste_norm__.html)
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Bei Unterstützungskassen, die voll steuerpflichtig sind, ist § 6 Absatz 5 Satz 2 und Absatz 5a entsprechend anzuwenden.
Vorschrift eingefügt durch das Steueränderungsgesetz 2015 vom 02.11.2015
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2016 | Steueränderungsgesetz 2015 | 02.11.2015 |
Rechtsprechung zu § 6a KStG
2 Entscheidungen zu § 6a KStG in unserer Datenbank:
- BGH, 20.11.2008 - 1 StR 354/08
Keine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des § 6a UStG bei ...
- FG Berlin-Brandenburg, 30.01.2013 - 12 K 12227/10
Körperschaftsteuer 2003 bis 2005; gesonderter Feststellung des verbleibenden ...