Körperschaftsteuergesetz
| Erster Teil - Steuerpflicht (§§ 1 - 6a) |
§ 3
Abgrenzung der Steuerpflicht bei Personenvereinigungen und nicht rechtsfähigen Vermögensmassen sowie bei Realgemeinden
(1) Personenvereinigungen, nicht rechtsfähige Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen sind körperschaftsteuerpflichtig, wenn ihr Einkommen weder nach diesem Gesetz noch nach dem Einkommensteuergesetz unmittelbar bei einem anderen Steuerpflichtigen zu versteuern ist.
(2) 1Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaften und ähnliche Realgemeinden, die zu den in § 1 bezeichneten Steuerpflichtigen gehören, sind nur insoweit körperschaftsteuerpflichtig, als sie einen Gewerbebetrieb unterhalten oder verpachten, der über den Rahmen eines Nebenbetriebs hinausgeht. 2Im Übrigen sind ihre Einkünfte unmittelbar bei den Beteiligten zu versteuern.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz) vom 22.12.2023
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2024 | Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz) | 22.12.2023 |
besteuerung § 2Beschränkte Steuerpflicht § 3Abgrenzung der Steuerpflicht bei Personenvereinigungen und nicht rechtsfähigen Vermögensmassen sowie bei Realgemeinden § 4Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts § 5Befreiungen § 6Einschränkung der Befreiung von Pensions-, Sterbe-, Kranken- und Unterstützungskassen § 6aEinkommensermittlung bei voll steuerpflichtigen Unterstützungskassen
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 3 KStG
113 Entscheidungen zu § 3 KStG in unserer Datenbank:
- BFH, 15.07.2026 - I R 19/23
Teilweise Parallelentscheidung zum BFH-Urteil vom 15.07.2026 I R 20/23 - ...
- BFH, 15.07.2026 - I R 20/23
Körperschaftsteuerpflicht einer vorkonstitutionellen Familienstiftung in ...
- BFH, 11.10.2023 - I R 23/23
Unionsrechtmäßigkeit der Fondsbesteuerung nach dem InvStG 2004
Zum selben Verfahren:
- BFH, 18.12.2019 - I R 33/17
Unionsrechtmäßigkeit der Fondsbesteuerung nach dem InvStG 2004
Zum selben Verfahren:
- FG Münster, 20.04.2017 - 10 K 3059/14
Zur beschränkten Steuerpflicht eines nach Luxemburger Recht gegründeter Fonds, ...
- BFH, 18.12.2019 - I R 33/17
- FG Niedersachsen, 16.09.2025 - 10 K 121/22
Realgemeinde; Feldmarkinteressentenschaft; ähnliche Realgemeinde; Ähnlichkeit ...
Zum selben Verfahren:
- BFH - VI R 18/25 (anhängig)
Feldmarkinteressenschaft, Realgemeinde, Land- und Forstwirtschaft
- BFH - VI R 18/25 (anhängig)
- BFH, 28.04.1988 - IV R 298/83
Anwendung der §§ 6b, 6c EStG bei Mitgliedern von Realgemeinden (Realverbänden) i. ...
- FG Düsseldorf, 15.06.2020 - 11 K 2024/18
Einkommensteuer: Abzug von Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung bei ...
Querverweise
Auf § 3 KStG verweisen folgende Vorschriften:
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- II. Einkommen
- 8. Die einzelnen Einkunftsarten
- a) Land- und Forstwirtschaft
- § 13 (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft)