Landeswohnraumförderungsgesetz

   Fünfter Abschnitt - Übergangs- und Schlussbestimmungen (§§ 29 - 35)   
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§ 30
Überleitungsbestimmungen für Maßnahmen und Entscheidungen nach altem Recht

(1) 1Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam gewordene Entscheidungen gelten weiter. 2Ist über einen Antrag im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nicht bestandskräftig entschieden, finden die zum Antragszeitpunkt maßgebenden Vorschriften weiterhin Anwendung. 3In anderen Verwaltungsverfahren gilt das im Zeitpunkt von deren Abschluss geltende Recht, soweit nicht in den nachfolgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(2) 1Bei der Erhebung von Geldleistungen oder der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ist das im Zeitpunkt des Verstoßes geltende Recht zu Grunde zu legen. 2Das gilt auch, soweit das darauf gerichtete Verwaltungsverfahren erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen wird.

(3) 1Wohnberechtigungsscheine nach § 5 des Wohnungsbindungsgesetzes (WoBindG) in der Fassung vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2405) und § 27 des Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG) vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) verlieren ihre Wirksamkeit spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2008. 2Das gilt nicht für Mieter, die zu diesem Zeitpunkt bereits im Besitz einer Wohnung sind.

(4) 1Die im Rahmen der einkommensorientierten Mietwohnraumförderung getroffenen Vereinbarungen über die Erbringung der Zusatzförderung gelten weiter. 2Entsprechendes gilt für die einseitige Verpflichtungserklärung durch den Empfänger der Objektförderung gegenüber der Bewilligungsstelle.

(5) Als Bezugsgröße für einkommensabhängige Festlegungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz und dem Wohnraumförderungsgesetz gilt die dynamische Bezugsgröße anhand des durchschnittlichen Bruttojahresverdienstes nach § 10 Absatz 3.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Landeswohnraumförderungsgesetzes vom 07.05.2020 (GBl. S. 253), in Kraft getreten am 13.05.2020.

Rechtsprechung zu § 30 LWoFG

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Querverweise

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