Landeswohnraumförderungsgesetz

   Fünfter Abschnitt - Übergangs- und Schlussbestimmungen (§§ 29 - 35)   
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Textdarstellung

  

§ 35
Abweichungsbefugnis

Soweit für die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes zwingende Bedingungen oder Nebenbestimmungen festgelegt werden, kann von entgegenstehenden einzelnen Vorschriften dieses Gesetzes abgewichen werden.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Landeswohnraumförderungsgesetzes vom 07.05.2020 (GBl. S. 253), in Kraft getreten am 13.05.2020.

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