Landeswohnraumförderungsgesetz
Fünfter Abschnitt - Übergangs- und Schlussbestimmungen (§§ 29 - 35) |
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__paste_bez____paste_norm__ Landeswohnraumförderungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/LWoFG/__paste_norm__.html)
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Soweit für die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes zwingende Bedingungen oder Nebenbestimmungen festgelegt werden, kann von entgegenstehenden einzelnen Vorschriften dieses Gesetzes abgewichen werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Landeswohnraumförderungsgesetzes vom 07.05.2020 (GBl. S. 253), in Kraft getreten am 13.05.2020.
§ 29Zeitlicher Anwendungsbereich
§ 30Überleitungs-
bestimmungen für Maßnahmen und Entscheidungen nach altem Recht § 31Anwendung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes und des Wohnungsbindungs-
gesetzes § 32Überleitung der Regelungen über die Kostenmiete und Anwendung des Wohnungsbindungs-
gesetzes, der Neubaumieten-
verordnung und der Zweiten Berechnungs-
verordnung § 33Wegfall der Aufwendungszuschüsse und Aufwendungsdarlehen § 34Unanwendbarkeit von Bundesrecht § 35Abweichungsbefugnis
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bestimmungen für Maßnahmen und Entscheidungen nach altem Recht § 31Anwendung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes und des Wohnungsbindungs-
gesetzes § 32Überleitung der Regelungen über die Kostenmiete und Anwendung des Wohnungsbindungs-
gesetzes, der Neubaumieten-
verordnung und der Zweiten Berechnungs-
verordnung § 33Wegfall der Aufwendungszuschüsse und Aufwendungsdarlehen § 34Unanwendbarkeit von Bundesrecht § 35Abweichungsbefugnis