Ordnungswidrigkeitengesetz
Zweiter Teil - Bußgeldverfahren (§§ 35 - 110c) |
Fünfter Abschnitt - Einspruch und gerichtliches Verfahren (§§ 67 - 80a) |
I. Einspruch (§§ 67 - 70) |
(1) 1Ist der Einspruch nicht rechtzeitig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder sonst nicht wirksam eingelegt, so verwirft ihn die Verwaltungsbehörde als unzulässig. 2Gegen den Bescheid ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 zulässig.
(2) 1Ist der Einspruch zulässig, so prüft die Verwaltungsbehörde, ob sie den Bußgeldbescheid aufrechterhält oder zurücknimmt. 2Zu diesem Zweck kann sie
1. | weitere Ermittlungen anordnen oder selbst vornehmen, | |
2. | von Behörden und sonstigen Stellen die Abgabe von Erklärungen über dienstliche Wahrnehmungen, Untersuchungen und Erkenntnisse (§ 77a Abs. 2) verlangen. |
3Die Verwaltungsbehörde kann auch dem Betroffenen Gelegenheit geben, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist dazu zu äußern, ob und welche Tatsachen und Beweismittel er im weiteren Verfahren zu seiner Entlastung vorbringen will; dabei ist er darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen.
(3) 1Die Verwaltungsbehörde übersendet die Akten über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht, wenn sie den Bußgeldbescheid nicht zurücknimmt und nicht nach Absatz 1 Satz 1 verfährt; sie vermerkt die Gründe dafür in den Akten, soweit dies nach der Sachlage angezeigt ist. 2Die Entscheidung über einen Antrag auf Akteneinsicht und deren Gewährung (§ 49 Abs. 1 dieses Gesetzes, § 147 der Strafprozessordnung) erfolgen vor Übersendung der Akten.
(4) 1Mit dem Eingang der Akten bei der Staatsanwaltschaft gehen die Aufgaben der Verfolgungsbehörde auf sie über. 2Die Staatsanwaltschaft legt die Akten dem Richter beim Amtsgericht vor, wenn sie weder das Verfahren einstellt noch weitere Ermittlungen durchführt.
(5) 1Bei offensichtlich ungenügender Aufklärung des Sachverhalts kann der Richter beim Amtsgericht die Sache unter Angabe der Gründe mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft an die Verwaltungsbehörde zurückverweisen; diese wird mit dem Eingang der Akten wieder für die Verfolgung und Ahndung zuständig. 2Verneint der Richter beim Amtsgericht bei erneuter Übersendung den hinreichenden Tatverdacht einer Ordnungswidrigkeit, so kann er die Sache durch Beschluß endgültig an die Verwaltungsbehörde zurückgeben. 3Der Beschluß ist unanfechtbar.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Ordnungswidrigkeitenverfahrensrechts vom 26.07.2002
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.10.2002 | Gesetz zur Änderung des Ordnungswidrigkeitenverfahrensrechts | 26.07.2002 |
Rechtsprechung zu § 69 OWiG
337 Entscheidungen zu § 69 OWiG in unserer Datenbank:
- AG Ulm, 05.03.2024 - 5 OWi 2260/23
Wirksamkeit einer Zustellung, Ersatzzustellung, Aufgabe des Lebensmittelpunktes, ...
- AG Maulbronn, 12.03.2024 - 4 OWi 15/24
Auslagenentscheidung bei Rücknahme des Bußgeldbescheids durch die ...
- LVerfG Sachsen-Anhalt, 13.12.2023 - LVG 28/22
Rohmessdaten: Verfassungsbeschwerde verworfen (mit Sondervotum)
- AG Dortmund, 06.02.2024 - 729 OWi 154/23
Rücknahme des Bußgeldbescheides, weitere Sachaufklärung, endgültige Rückgabe an ...
- AG Dortmund, 06.02.2024 - 729 OWi 250 Js 2543/23
- KG, 14.06.2023 - 3 ORbs 108/23
Keine Unterbrechung von Verfolgungsverjährung bei Antrag auf gerichtliche ...
- AG Landstuhl, 10.07.2023 - 1 OWi 4396 Js 6726/23
Rechtsfolgen einer endgültigen Rückgabe der Bußgeldsache an die ...
- LG Zweibrücken, 02.12.2020 - 1 Qs 33/20
Bußgeldverfahren, Erstattung, Sachverständigenkosten
- OVG Nordrhein-Westfalen, 03.05.2023 - 8 B 185/23
Anordnung der Führung eines Fahrtenbuchs durch die Behörde gegenüber einem ...
- AG Aschersleben, 18.07.2023 - 6 OWi 139/23
BeA, elektronisches Dokument, Einspruch, Verwerfung, Bußgeldbescheid, ...
Querverweise
Auf § 69 OWiG verweisen folgende Vorschriften:
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Allgemeine Vorschriften
- Verjährung
- § 33 (Unterbrechung der Verfolgungsverjährung)
- Bußgeldverfahren
- Einspruch und gerichtliches Verfahren
- II. Hauptverfahren
- § 71 (Hauptverhandlung)
- Rechtskraft und Wiederaufnahme des Verfahrens
- § 85 (Wiederaufnahme des Verfahrens)
- Verfahren bei Anordnung von Nebenfolgen oder der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung
- § 87 (Anordnung der Einziehung)
- Kosten
- III. Verfahren über die Zulässigkeit des Einspruchs
- § 109
- Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
- Durchführungsbestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679
- Sanktionen
- § 41 (Anwendung der Vorschriften über das Bußgeld- und Strafverfahren)
- Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
- Bußgeldvorschriften
- § 112 (Allgemeines über Bußgeldvorschriften)
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
- Sanktionen, Bußgeldverfahren
- § 98 (Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im gerichtlichen Verfahren)