Ordnungswidrigkeitengesetz

   Zweiter Teil - Bußgeldverfahren (§§ 35 - 110c)   
   Fünfter Abschnitt - Einspruch und gerichtliches Verfahren (§§ 67 - 80a)   
   I. Einspruch (§§ 67 - 70)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 70
Entscheidung des Gerichts über die Zulässigkeit des Einspruchs

(1) Sind die Vorschriften über die Einlegung des Einspruchs nicht beachtet, so verwirft das Gericht den Einspruch als unzulässig.

(2) Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde zulässig.

Rechtsprechung zu § 70 OWiG

65 Entscheidungen zu § 70 OWiG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 70 OWiG verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 70 OWiG:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Gerichtliche Entscheidungen
          § 35a S. 1 (Rechtsmittelbelehrung) (zu § 70 II)
     
      Rechtsmittel
        Beschwerde
          § 311 (Sofortige Beschwerde) (zu § 70 II)
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