Strafprozeßordnung
7. Buch - Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens (§§ 449 - 473a) |
1. Abschnitt - Strafvollstreckung (§§ 449 - 463d) |
(1) Das Gericht kann anordnen, daß die Vollstreckung der Geldstrafe ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn
1. | in demselben Verfahren Freiheitsstrafe vollstreckt oder zur Bewährung ausgesetzt worden ist oder | |
2. | in einem anderen Verfahren Freiheitsstrafe verhängt ist und die Voraussetzungen des § 55 des Strafgesetzbuches nicht vorliegen |
und die Vollstreckung der Geldstrafe die Wiedereingliederung des Verurteilten erschweren kann.
(2) Das Gericht kann eine Entscheidung nach Absatz 1 auch hinsichtlich der Kosten des Verfahrens treffen.
Rechtsprechung zu § 459d StPO
37 Entscheidungen zu § 459d StPO in unserer Datenbank:
- OLG Hamburg, 18.01.2017 - 2 Ws 258/16
Vollstreckung des Anordnung eines Wertersatzverfalls: Anordnung des Unterbleibens ...
- OLG Düsseldorf, 12.12.2014 - 2 Ws 605/14
Voraussetzungen für die nachträgliche Anordnung zum Unterbleiben der ...
- OLG Rostock, 04.12.2017 - 20 Ws 293/17
Voraussetzungen für Anordnung des Absehens von der Vollstreckung von Nebenfolgen ...
- KG, 06.01.2016 - 2 Ws 5/16
Absehen von der Vollstreckung des Verfalls
- BGH, 22.03.2018 - 3 StR 577/17
Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Einziehung im Vollstreckungsverfahren ...
- BGH, 04.02.1983 - 2 ARs 328/82
Zuständigkeitsstreit bei einer Verfahrenskostenentscheidung - Entscheidungen über ...
- OLG Jena, 15.12.2005 - 1 Ws 441/05
Unterbleiben der Strafvollstreckung
- OLG Jena, 13.04.2004 - 1 Ws 112/04
Unterbleiben der Vollstreckung
- OLG Zweibrücken, 28.12.1984 - 1 Ws 568/84
Vollzug ; Vollzugsunterbrechung ; Freiheitsstrafe; Vollstreckung; ...
- OLG Jena, 02.02.2005 - 1 Ws 34/05
Unterbleiben der Strafvollstreckung