Strafprozeßordnung
| 7. Buch - Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens (§§ 449 - 473a) |
| 1. Abschnitt - Strafvollstreckung (§§ 449 - 463e) |
(1) Nach Rechtskraft des Urteils entscheidet über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen bei Geldstrafen (§ 42 des Strafgesetzbuches) die Vollstreckungsbehörde.
(2) 1Die Vollstreckungsbehörde kann eine Entscheidung über Zahlungserleichterungen nach Absatz 1 oder nach § 42 des Strafgesetzbuches nachträglich ändern oder aufheben. 2Dabei darf sie von einer vorausgegangenen Entscheidung zum Nachteil des Verurteilten nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel abweichen.
(3) 1Entfällt die Vergünstigung nach § 42 Satz 2 des Strafgesetzbuches, die Geldstrafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, so wird dies in den Akten vermerkt. 2Die Vollstreckungsbehörde kann erneut eine Zahlungserleichterung bewilligen.
(4) 1Die Entscheidung über Zahlungserleichterungen erstreckt sich auch auf die Kosten des Verfahrens. 2Sie kann auch allein hinsichtlich der Kosten getroffen werden.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2. Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.2006
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 31.12.2006 | Zweites Gesetz zur Modernisierung der Justiz (2. Justizmodernisierungsgesetz) | 22.12.2006 |
entziehung § 450aAnrechnung einer im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung § 451Vollstreckungsbehörde § 452Begnadigungsrecht § 453Nachträgliche Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung oder Verwarnung mit Strafvorbehalt § 453aBelehrung bei Strafaussetzung oder Verwarnung mit Strafvorbehalt § 453bBewährungs-
überwachung § 453cVorläufige Maßnahmen vor Widerruf der Aussetzung § 454Aussetzung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung § 454aBeginn der Bewährungszeit; Aufhebung der Aussetzung des Strafrestes § 454bVollstreckung-
sreihenfolge bei Freiheits-
und Ersatz-
freiheitsstrafen; Unterbrechung § 455Strafausstand wegen Vollzugs-
untauglichkeit § 455aStrafausstand aus Gründen der Vollzugsorganisation § 456Vorübergehender Aufschub § 456aAbsehen von Vollstreckung bei Auslieferung, Überstellung oder Ausweisung § 456b(weggefallen) § 456cAufschub und Aussetzung des Berufsverbotes § 457Ermittlungs-
handlungen; Vorführungsbefehl, Vollstreckungs-
haftbefehl § 458Gerichtliche Entscheidungen bei Strafvollstreckung § 459Vollstreckung der Geldstrafe; Anwendung des Justizbeitreibungs-
gesetzes § 459aBewilligung von Zahlungs-
erleichterungen § 459bAnrechnung von Teilbeträgen § 459cBeitreibung der Geldstrafe § 459dUnterbleiben der Vollstreckung einer Geldstrafe § 459eVollstreckung der Ersatz-
freiheitsstrafe § 459fUnterbleiben der Vollstreckung einer Ersatz-
freiheitsstrafe § 459gVollstreckung von Nebenfolgen § 459hEntschädigung § 459iMitteilungen § 459jVerfahren bei Rückübertragung und Herausgabe § 459kVerfahren bei Auskehrung des Verwertungserlöses § 459lAnsprüche des Betroffenen § 459mEntschädigung in sonstigen Fällen § 459nZahlungen auf Wertersatzeinziehung § 459oEinwendungen gegen vollstreckungs-
rechtliche Entscheidungen § 460Nachträgliche Gesamtstrafenbildung § 461Anrechnung des Aufenthalts in einem Krankenhaus § 462Verfahren bei gerichtlichen Entscheidungen; sofortige Beschwerde § 462aZuständigkeit der Strafvollstreckungs-
kammer und des erstinstanzlichen Gerichts § 463Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung § 463aZuständigkeit und Befugnisse der Aufsichtsstellen § 463bBeschlagnahme von Führerscheinen § 463cÖffentliche Bekanntmachung der Verurteilung § 463dGerichtshilfe § 463eMündliche Anhörung im Wege der Bild- und Tonübertragung
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Querverweise
Auf § 459a StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens