Strafgesetzbuch
| Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
| 3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a) |
| 3. Titel - Strafbemessung bei mehreren Gesetzesverletzungen (§§ 52 - 55) |
(1) 1Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. 2In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. 3Dabei werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.
(2) 1Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. 2Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen.
(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017
Vorherige Gesetzesfassungen
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.07.2017 | Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung | 13.04.2017 |
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Rechtsprechung zu § 54 StGB
2.894 Entscheidungen zu § 54 StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 06.08.2026 - 3 StR 273/26
Nachprüfung der Gesamtstrafenbildung bzgl. Verbots der reformatio in peius
- BGH, 12.08.2026 - 4 StR 170/26
Verfahrensbeschränkung mit hierdurch bedingter Schuldspruchänderung u.a. wegen ...
- BGH, 23.05.2024 - 5 StR 68/24
Gesamtstrafenbildung (eigenständiger Strafzumessungsakt; ...
- BGH, 04.11.2024 - 2 StR 441/24
Anrechnungsentscheidung (Gesamtstrafenfestsetzung; Festlegung des ...
- BGH, 30.06.2026 - 5 StR 96/26
Einziehung des Werts von Erlösen eines Angeklagten aus dem Verkauf von ...
- BGH, 01.06.2026 - 1 StR 132/26
Vorhalten einer Handelsmenge zum Vertrieb als Teilakt des Handelstreibens
- BGH, 29.06.2022 - 1 StR 130/22
Vorlageverfahren zum EuGH; nachträgliche Berücksichtigung einer in einem anderen ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 08.03.2023 - 1 StR 130/22
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- EuGH, 12.01.2023 - C-583/22
MV (Confusion des peines) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, ...
- Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2022 - C-583/22
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- BGH, 08.03.2023 - 1 StR 130/22
Querverweise
Auf § 54 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Rechtsmittel
- Revision
- § 354 (Eigene Entscheidung in der Sache; Zurückverweisung)
Redaktionelle Querverweise zu § 54 StGB:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsfolgen der Tat
- Strafen
- Geldstrafe
- § 40 (Verhängung in Tagessätzen) (zu § 54 III)