Strafgesetzbuch
| Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
| 3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a) |
| 3. Titel - Strafbemessung bei mehreren Gesetzesverletzungen (§§ 52 - 55) |
(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.
(2) 1Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. 2Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.
(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.
(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017
Vorherige Gesetzesfassungen
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.07.2017 | Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung | 13.04.2017 |
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Rechtsprechung zu § 52 StGB
7.096 Entscheidungen zu § 52 StGB in unserer Datenbank:
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- BGH, 04.08.2026 - 3 StR 130/26
Änderung des Schuldspruchs und Aufhebung der Einzelstrafen auf Rüge materiellen ...
- BGH, 14.05.2024 - 6 StR 502/23
Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung (besonders schwerer Fall: ...
- BGH, 24.06.2026 - 1 StR 552/25
Stehen der Taten des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt und der ...
- BGH, 18.09.2026 - 1 StR 343/26
Änderung des Schuldspruchs auf Revision des Angeklagen; Fehlerhafte Annahme von ...
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Erfolglose Revisionen der Angeklagten wegen rechtmäßiger Verurteilung wegen ...
- BGH, 22.09.2026 - 5 StR 400/26
- BGH, 26.08.2026 - 5 StR 335/26
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- BGH, 26.08.2026 - 5 StR 401/25
Urteil im sächsischen "Munitionsskandal" teilweise aufgehoben
- BGH, 14.11.2024 - 3 StR 189/24
Der BGH ändert seine Rechtsprechung zu den Konkurrenzen bei mitgliedschaftlicher ...
§ 52 StGB in Nachschlagewerken
- § 52 StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Konkurrenz (Recht)
Absorptionsprinzip (Recht)
Querverweise
Auf § 52 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsfolgen der Tat
- Strafbemessung bei mehreren Gesetzesverletzungen
- § 53 (Tatmehrheit)