Strafgesetzbuch
| Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
| 3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a) |
| 1. Titel - Strafen (§§ 38 - 45b) |
| Geldstrafe (§§ 40 - 43a) |
(1) 1Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. 2Sie beträgt mindestens fünf und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens dreihundertsechzig volle Tagessätze.
(2) 1Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. 2Dabei geht es in der Regel von dem Nettoeinkommen aus, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. 3Es achtet dabei ferner darauf, dass dem Täter mindestens das zum Leben unerlässliche Minimum seines Einkommens verbleibt. 4Ein Tagessatz wird auf mindestens einen und höchstens dreißigtausend Euro festgesetzt.
(3) Die Einkünfte des Täters, sein Vermögen und andere Grundlagen für die Bemessung eines Tagessatzes können geschätzt werden.
(4) In der Entscheidung werden Zahl und Höhe der Tagessätze angegeben.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts - Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vom 26.07.2023
Vorherige Gesetzesfassungen
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.10.2023 | Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts - Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt | 26.07.2023 | |
| 04.07.2009 | Zweiundvierzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Anhebung der Höchstgrenze des Tagessatzes bei Geldstrafen (42. StrÄndG) | 29.06.2009 | |
| 01.01.2002 | Gesetz zur Einführung des Euro in Rechtspflegegesetzen und in Gesetzen des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts, zur Änderung der Mahnvordruckverordnungen sowie zur Änderung weiterer Gesetze | 13.12.2001 |
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Rechtsprechung zu § 40 StGB
1.010 Entscheidungen zu § 40 StGB in unserer Datenbank:
- OLG Celle, 10.07.2026 - 2 ORs 44/26
Festsetzung der Tagessatzhöhe einer Geldstrafe bei einem einkommensschwachen ...
- VG Regensburg, 30.06.2026 - RO 4 E 26.831
Presserecht, Auskunftsanspruch, Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Recht auf ...
- LG Nürnberg-Fürth, 08.05.2026 - 18 Qs 23/25
Sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Festsetzung der ...
- OLG Hamm, 19.01.2023 - 5 RVs 39/22
Nutzung einer durch verbotene Eigenmacht erlangten Bankkarte als unbefugte ...
- LG Nürnberg-Fürth, 03.07.2026 - 12 Qs 41/26
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- BGH, 24.04.2025 - 2 StR 464/24
Strafzumessung (Tagessatzhöhe bei Geldstrafe: maßgeblicher Zeitpunkt, mit ...
- BVerfG, 15.11.2023 - 1 BvR 52/23
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines Lehrers gegen eine Durchsuchung zur ...
- BGH, 14.01.2021 - 1 StR 242/20
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- BayObLG, 20.09.2024 - 203 StRR 409/24
Strafzumessungserwägungen, Revisionsgericht, Vorstrafen, Persönliche und ...
- OLG Celle, 31.01.2023 - 3 Ss 3/23
Vorliegen eines tauglichen Eröffnungsbeschlusses durch einen unvollständig ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 40 StGB:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsfolgen der Tat
- Strafbemessung bei mehreren Gesetzesverletzungen
- § 54 III (Bildung der Gesamtstrafe)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- II. Einkommen
- 3. Gewinn
- § 4 V 1 Nr. 8 (Gewinnbegriff im Allgemeinen) (zu §§ 40 ff)