Strafgesetzbuch
| Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
| 3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a) |
| 1. Titel - Strafen (§§ 38 - 45b) |
| Freiheitsstrafe (§§ 38 - 39) |
Freiheitsstrafe unter einem Jahr wird nach vollen Wochen und Monaten, Freiheitsstrafe von längerer Dauer nach vollen Monaten und Jahren bemessen.
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Rechtsprechung zu § 39 StGB
184 Entscheidungen zu § 39 StGB in unserer Datenbank:
- AG Kassel, 04.05.2015 - 263 Ls 1660 Js 41854/13
Garantenstellung der Eltern für ihre Kinder, Abgrenzung von Tun und Unterlassen ...
- BGH, 16.12.2015 - 4 StR 529/15
Bemessung der Freiheitsstrafe (Freiheitsstrafe von über einem Jahr)
- BGH, 24.02.2026 - 2 StR 715/25
Bemessen einer längeren Freiheitsstrafe nach vollen Wochen als Ausnahmefall ...
- BVerwG, 22.07.2025 - 2 B 8.25
- BGH, 25.07.2024 - 1 StR 274/24
Bewaffnetes Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge (Begriff des ...
- BGH, 03.07.2025 - 2 StR 195/25
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung (Bemessung der Freiheitsstrafe nach vollen ...
- OLG Frankfurt, 04.11.2016 - 1 Ss 197/16
Berücksichtigung von Vorwürfen aus schwebendem Verfahren bei Sozialprognose
- BGH, 18.12.2024 - 5 StR 538/24
Natürliche Handlungseinheit bei sexuellen Übergriffen
- BGH, 05.04.2023 - 3 StR 47/23
Betäubungsmittelstrafrecht (Rechtsfehler bei der Strafzumessung; Konkurrenzen); ...
- BGH, 12.06.2019 - 3 StR 71/19
Rechtsfehlerhafte Festsetzung der nachträglichen Gesamtfreiheitsstrafe auch nach ...