Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 1. Abschnitt - Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates (§§ 80 - 92b) |
| 2. Titel - Hochverrat (§§ 81 - 83a) |
(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt
| 1. | den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder | |
| 2. | die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern, |
wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
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Rechtsprechung zu § 81 StGB
148 Entscheidungen zu § 81 StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 15.04.2026 - 3 StR 538/25
BGH bejaht Beihilfe zum Hochverrat - Tochter von "Kaiserreichsgruppen"-Führer ...
- VerfGH Bayern, 03.12.2019 - 6-VIII-17
Einzelne Vorschriften des Bayerischen Integrationsgesetzes verfassungswidrig
- BGH, 06.12.2023 - AK 87/23
Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (dringender Tatverdacht; ...
- BGH, 20.12.2023 - AK 86/23
Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (dringender Tatverdacht; ...
- BGH, 20.12.2023 - AK 89/23
Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (dringender Tatverdacht; ...
- OLG Schleswig, 05.04.2018 - 1 Ausl (A) 18/18
Carles Puigdemont kommt unter Auflagen frei
Zum selben Verfahren:
- AG Neumünster, 26.03.2018 - 261a AR 10/18
Gerichtliche Festhalteanordnung gegen Carles Puigdemont
- OLG Schleswig, 12.07.2018 - 1 Ausl (A) 18/18
Fall Carles Puigdemont: Die Auslieferung wegen des Vorwurfs der Veruntreuung ...
- AG Neumünster, 26.03.2018 - 261a AR 10/18
- BGH, 13.07.2023 - AK 34/23
Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (dringender Tatverdacht; ...
- BGH, 11.07.2023 - AK 46/23
Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (dringender Tatverdacht; ...
§ 81 StGB in Nachschlagewerken
- § 81 StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Lebenslange Freiheitsstrafe
Hochverrat
Querverweise
Auf § 81 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Geltungsbereich
- § 5 (Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Oberlandesgerichte
- § 120
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Besondere Arten des Verfahrens
- Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme
- § 443 (Vermögensbeschlagnahme)
Redaktionelle Querverweise zu § 81 StGB:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Sprachgebrauch
- § 11 I Nr. 6 (Personen- und Sachbegriffe)
- Grundgesetz (GG)
- IX. Die Rechtsprechung
- Art. 96 V Nr. 5