Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
1. Abschnitt - Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates (§§ 80 - 92b) |
2. Titel - Hochverrat (§§ 81 - 83a) |
(1) Wer ein bestimmtes hochverräterisches Unternehmen gegen den Bund vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Wer ein bestimmtes hochverräterisches Unternehmen gegen ein Land vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Rechtsprechung zu § 83 StGB
41 Entscheidungen zu § 83 StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 08.05.2014 - 3 StR 243/13
Verurteilung wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat ...
- BGH, 04.06.1955 - StE 1/52
Josef Angenfort - Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 12.02.1969 - 1 BvR 42/69
Verfassungsmäßigkeit einer Strafermäßigung anstelle von Straffreiheit
- BVerfG, 12.02.1969 - 1 BvR 42/69
- BVerfG, 16.09.2014 - 2 BvE 13/12
A-limine-Abweisung eines Antrags im Organstreitverfahren: Mangelnde ...
- BVerwG, 24.06.1971 - II C 45.69
Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des ...
- KG, 16.01.1985 - 5 Ws 492/84
- LG Osnabrück, 16.10.2003 - 10 Qs 111/03
Verfahrenskosten: Kostentragungspflicht bei Verfahrenseinstellung nach Rücknahme ...
- LG Köln, 23.11.2005 - 28 S 6/05
Werben für die Umgehung eines Kopierschutzes und Abmahnkosten
- BGH, 25.07.1979 - 3 StR 182/79
Öffentlicher Verkauf von Adolf Hitlers "Mein Kampf" nicht strafbar
- BGH, 28.02.1973 - 3 StR 2/72
Unterstützung einer kriminellen Vereinigung - Ablehnung der Hinzuziehung eines ...
Querverweise
Auf § 83 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Geltungsbereich
- § 5 (Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Oberlandesgerichte
- § 120
- Staatsanwaltschaft
- § 142a
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Besondere Arten des Verfahrens
- Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme
- § 443 (Vermögensbeschlagnahme)