Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 1. Abschnitt - Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates (§§ 80 - 92b) |
| 2. Titel - Hochverrat (§§ 81 - 83a) |
(1) Wer ein bestimmtes hochverräterisches Unternehmen gegen den Bund vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Wer ein bestimmtes hochverräterisches Unternehmen gegen ein Land vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
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Rechtsprechung zu § 83 StGB
113 Entscheidungen zu § 83 StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 15.04.2026 - 3 StR 538/25
BGH bejaht Beihilfe zum Hochverrat - Tochter von "Kaiserreichsgruppen"-Führer ...
- BGH, 20.12.2023 - AK 89/23
Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (dringender Tatverdacht; ...
- BGH, 11.07.2023 - AK 46/23
Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (dringender Tatverdacht; ...
- BGH, 20.12.2023 - AK 86/23
Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (dringender Tatverdacht; ...
- BGH, 13.07.2023 - AK 34/23
Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (dringender Tatverdacht; ...
- LAG Hessen, 21.11.2025 - 10 SLa 555/25
Verfassungsfeindin fährt nicht mehr mit: Deutsche Bahn durfte Tochter von ...
- BGH, 13.07.2023 - AK 22/23
Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (dringender Tatverdacht; ...
- BGH, 06.12.2023 - AK 87/23
Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (dringender Tatverdacht; ...
- BGH, 13.07.2023 - AK 21/23
Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (dringender Tatverdacht; ...
- BGH, 12.07.2023 - AK 38/23
Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (dringender Tatverdacht; ...
Querverweise
Auf § 83 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Geltungsbereich
- § 5 (Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Oberlandesgerichte
- § 120
- Staatsanwaltschaft
- § 142a
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Besondere Arten des Verfahrens
- Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme
- § 443 (Vermögensbeschlagnahme)
- Waffengesetz (WaffG)
- Umgang mit Waffen oder Munition
- Allgemeine Voraussetzungen für Waffen- und Munitionserlaubnisse
- § 5 (Zuverlässigkeit)