Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
1. Abschnitt - Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates (§§ 80 - 92b) |
2. Titel - Hochverrat (§§ 81 - 83a) |
Zitiervorschläge
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(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt
wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Rechtsprechung zu § 82 StGB
31 Entscheidungen zu § 82 StGB in unserer Datenbank:
- VerfGH Bayern, 03.12.2019 - 6-VIII-17
Einzelne Vorschriften des Bayerischen Integrationsgesetzes verfassungswidrig
- BGH, 30.06.1956 - 1 StE 8/56
- VG Hannover, 03.03.2011 - 10 A 6277/09
Umbenennung der in Hannover gelegenen Lettow-Vorbeck-Allee in Namibia-Allee
- BVerfG, 17.05.1994 - 2 BvL 12/94
Anforderungen an die Zulässigkeit eines Normenkontrollantrages
- VG München, 12.02.2009 - M 22 K 07.50683
Unglaubwürdiger Verfolgungsvortrag; Verurteilung vom Obersten ...
- RG, 23.12.1933 - 15 J 86/33
Reichstagsbrand
- BGH, 22.11.1960 - 5 StR 457/60
- BGH, 03.08.1966 - 2 StR 149/66
Annahme eines verschuldeten Verbotsirrtums - Verurteilung wegen ...
- BGH, 10.03.1995 - 5 StR 434/94
Strafverfahren gegen Erich Mielke wegen Heimtückemord am Bülow-Platz in Berlin am ...
- BGH, 07.04.1954 - 6 StR 7/54
Querverweise
Auf § 82 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Geltungsbereich
- § 5 (Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Oberlandesgerichte
- § 120
- Staatsanwaltschaft
- § 142a
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Besondere Arten des Verfahrens
- Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme
- § 443 (Vermögensbeschlagnahme)
Redaktionelle Querverweise zu § 82 StGB:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Sprachgebrauch
- § 11 I Nr. 6 (Personen- und Sachbegriffe)