Aufenthaltsgesetz
Kapitel 9 - Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 95 - 98) |
(1) 1Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen anderen anstiftet oder ihm dazu Hilfe leistet,
1. | eine Handlung nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a zu begehen und | ||
a) | dafür einen Vorteil erhält oder sich versprechen lässt oder | ||
b) | wiederholt oder zugunsten von mehreren Ausländern handelt oder | ||
2. | eine Handlung nach § 95 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, Absatz 1a oder Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 zu begehen und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder | ||
3. | eine Handlung nach § 9 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU zu begehen und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt. |
2Ebenso wird bestraft, wer zugunsten eines Ausländers handelt, der keine vorsätzliche rechtswidrige Tat im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 oder Nummer 2 begangen hat.
(2) 1Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1
1. | gewerbsmäßig handelt, | |
2. | als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, handelt, | |
3. | eine Schusswaffe bei sich führt, wenn sich die Tat auf eine Handlung nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a bezieht, | |
4. | eine andere Waffe bei sich führt, um diese bei der Tat zu verwenden, wenn sich die Tat auf eine Handlung nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a bezieht, | |
5. | den Geschleusten einer das Leben gefährdenden, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder der Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung aussetzt oder | |
6. | versucht, sich im Straßenverkehr in grob verkehrswidriger und rücksichtsloser Weise einer polizeilichen Kontrolle zu entziehen und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. |
2Ebenso wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 zugunsten eines minderjährigen ledigen Ausländers handelt, der ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten Person oder einer dritten Person, die die Fürsorge oder Obhut für ihn übernommen hat, in das Bundesgebiet einreist, auch wenn dieser keine vorsätzliche rechtswidrige Tat begangen hat. 3In minder schweren Fällen des Satzes 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
(4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2, Satz 2, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2, 3, 5 und 6, Satz 2 und Absatz 3 sowie bei Einreise auf dem Landweg auch Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b sind auf Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines Schengen-Staates anzuwenden, wenn
1. | sie den in § 95 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten Handlungen entsprechen und | |
2. | der Täter einen Ausländer unterstützt, der nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt. |
(5) § 74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
27.02.2024 | Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) | 21.02.2024 | |
01.08.2018 | Gesetz zur Neuregelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten (Familiennachzugsneuregelungsgesetz) | 12.07.2018 | |
01.07.2017 | Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung | 13.04.2017 | |
24.10.2015 | Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz | 20.10.2015 | |
26.11.2011 | Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex | 22.11.2011 | |
28.08.2007 | Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union | 19.08.2007 |
pflichten § 98Bußgeldvorschriften
Rechtsprechung zu § 96 AufenthG
180 Entscheidungen zu § 96 AufenthG in unserer Datenbank:
- BGH, 29.11.2022 - 3 StR 238/22
Einschleusen von Ausländern (unmittelbares Ansetzen zum versuchten Hilfeleisten; ...
- BGH, 10.08.2022 - 6 StR 519/21
Gewerbsmäßiges Einschleusen von Ausländern; Urkundenfälschung; gewerbsmäßiges ...
- BGH, 24.10.2018 - 1 StR 212/18
Einschleusen von Ausländern (Erforderlichkeit einer vorsätzlichen und ...
- BGH, 15.03.2021 - 5 StR 627/19
Einschleusen von Ausländern (das Leben gefährdende Behandlung; Tatort am Ort ...
- BGH, 20.12.2022 - 2 StR 232/21
Ausbeutung der Arbeitskraft (Tätigkeit als Künstler; Ausbeutung: Legaldefinition, ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 17.08.2022 - 2 StR 231/21
Einschleusen von Ausländern (Strafbarkeit von Ausländern bei der Einreise und ...
- BGH, 17.08.2022 - 2 StR 231/21
- BGH, 07.05.2019 - 1 StR 8/19
Einschleusen von Ausländern (Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung: ...
Zum selben Verfahren:
- LG Hof, 28.09.2018 - 5 KLs 354 Js 3002/18
Verfahren wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern
- LG Hof, 28.09.2018 - 5 KLs 354 Js 3002/18
- BGH, 22.03.2023 - 1 StR 361/22
Umsatzsteuerhinterziehung (Kompensationsverbot: keine Berücksichtigung von ...
- VGH Hessen, 03.11.2023 - 3 B 745/23
Einreise mit einem Schengen-Visum berechtigt nicht zur Einholung einer ...
§ 96 AufenthG in Nachschlagewerken
- § 96 AufenthG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Einschleusung
Querverweise
Auf § 96 AufenthG verweisen folgende Vorschriften:
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Beendigung des Aufenthalts
- Begründung der Ausreisepflicht
- § 54 (Ausweisungsinteresse)
- Durchsetzung der Ausreisepflicht
- § 62 (Abschiebungshaft)
- Haftung und Gebühren
- § 66 (Kostenschuldner; Sicherheitsleistung)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 97 (Einschleusen mit Todesfolge; gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsfolgen der Tat
- Einziehung
- § 76a (Selbständige Einziehung)