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Aufenthaltsgesetz

   Kapitel 9 - Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 95 - 98)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ Aufenthaltsgesetz
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§ 95a
Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer entgegen § 14 Absatz 3 Satz 1 einem dort genannten Ausländer die Einreise in oder die Durchreise durch das Bundesgebiet ermöglicht.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union vom 03.02.2026 (BGBl. I Nr. 27), in Kraft getreten am 06.02.2026 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
06.02.2026
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union03.02.2026BGBl. I Nr. 27

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Rechtsprechung zu § 95a AufenthG

Entscheidung zu § 95a AufenthG in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 95a AufenthG verweisen folgende Vorschriften:

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