Aufenthaltsgesetz
| Kapitel 9 - Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 95 - 98) |
(1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer entgegen § 14 Absatz 3 Satz 1 einem dort genannten Ausländer die Einreise in oder die Durchreise durch das Bundesgebiet ermöglicht.
(3) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union vom 03.02.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 06.02.2026 | Gesetz zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union | 03.02.2026 |
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Rechtsprechung zu § 95a AufenthG
Entscheidung zu § 95a AufenthG in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 30.05.2012 - 3 RVs 62/12
Angabe falscher Personalien zur Beschaffung einer Duldung
Querverweise
Auf § 95a AufenthG verweisen folgende Vorschriften:
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 98 (Bußgeldvorschriften)