Waffengesetz

   Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 3)   
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Textdarstellung

  

§ 3
Umgang mit Waffen oder Munition durch Kinder und Jugendliche

(1) Jugendliche dürfen im Rahmen eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses abweichend von § 2 Abs. 1 unter Aufsicht eines weisungsbefugten Waffenberechtigten mit Waffen oder Munition umgehen.

(2) Jugendliche dürfen abweichend von § 2 Abs. 1 Umgang mit geprüften Reizstoffsprühgeräten haben.

(3) Die zuständige Behörde kann für Kinder und Jugendliche allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen von Alterserfordernissen zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 26.03.2008 (BGBl. I S. 426), in Kraft getreten am 01.04.2008 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.04.2008
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften26.03.2008BGBl. I S. 426

Rechtsprechung zu § 3 WaffG

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