Waffengesetz
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 3) |
(1) Jugendliche dürfen im Rahmen eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses abweichend von § 2 Abs. 1 unter Aufsicht eines weisungsbefugten Waffenberechtigten mit Waffen oder Munition umgehen.
(2) Jugendliche dürfen abweichend von § 2 Abs. 1 Umgang mit geprüften Reizstoffsprühgeräten haben.
(3) Die zuständige Behörde kann für Kinder und Jugendliche allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen von Alterserfordernissen zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 26.03.2008
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.04.2008 | Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften | 26.03.2008 |
Rechtsprechung zu § 3 WaffG
20 Entscheidungen zu § 3 WaffG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 28.11.2018 - 6 C 4.18
Keine Schalldämpfer für Jagdwaffen
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- VG Aachen, 21.03.2007 - 6 K 240/05
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- VG Aachen, 21.03.2007 - 6 K 240/05
- VGH Bayern, 15.02.2023 - 24 ZB 22.2088
Jagdrechtliche Eignung - Eignungsgutachten nach § 6 Abs. 2 WaffG
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Widerruf von Waffenbesitzkarten
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Polizei- und Ordnungsrecht in Rheinland-Pfalz: Anordnung einer ...
- VG Karlsruhe, 17.03.2016 - 1 K 503/14
Waffenrechtliches Bedürfnis; Kleinwildjagd
Querverweise
Auf § 3 WaffG verweisen folgende Vorschriften:
- Waffengesetz (WaffG)
- Anlagen
- Anlage 1 ((zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen)