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   OVG Berlin-Brandenburg, 06.04.2017 - 11 B 11.16   

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https://dejure.org/2017,9734
OVG Berlin-Brandenburg, 06.04.2017 - 11 B 11.16 (https://dejure.org/2017,9734)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 06.04.2017 - 11 B 11.16 (https://dejure.org/2017,9734)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 06. April 2017 - 11 B 11.16 (https://dejure.org/2017,9734)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 1 WaffG, § 8 WaffG, § 13 WaffG, § 60 VwGO
    Waffenrechtliche Erlaubnis; Jäger; Schalldämpfer; waffenrechtliches Bedürfnis; Konkretisierung für Gruppe der Jäger; Auslegung; (keine) Geltung für Schalldämpfer; § 8 WaffG als Auffangnorm; systematischer Vorrang der Spezialregelung; (nur) Besonderheiten des Einzelfalls

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 1 WaffG, § 8 WaffG, § 13 WaffG, § 60 VwGO
    Waffenrechtliche Erlaubnis; Jäger; Schalldämpfer; waffenrechtliches Bedürfnis; Konkretisierung für Gruppe der Jäger; Auslegung; (keine) Geltung für Schalldämpfer; § 8 WaffG als Auffangnorm; systematischer Vorrang der Spezialregelung; (nur) Besonderheiten des Einzelfalls

  • jagdrechtliche-entscheidungen.de(Abodienst, Leitsatz/Auszüge frei)

    Kein Bedürfnis eines Jägers zur Führung einer Waffe mit Schalldämpfer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Kein generelles waffenrechtliches Bedürfnis für Schalldämpfer zum Zweck der Jagdausübung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kein generelles waffenrechtliches Bedürfnis für Schalldämpfer zum Zweck der Jagdausübung

  • datev.de (Kurzinformation)

    Kein generelles waffenrechtliches Bedürfnis für Schalldämpfer zum Zweck der Jagdausübung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kein generelles waffenrechtliches Bedürfnis für Schalldämpfer zum Zweck der Jagdausübung - Verwendung von Schalldämpfern zur Jagd bis heute in verschiedenen Bundesländern ausdrücklich verboten

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • VG Minden, 02.01.2017 - 8 K 1480/16

    Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz eines Schalldämpfers

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.04.2017 - 11 B 11.16
    Denn Schalldämpfer, deren Einsatz regelmäßig mit Heimtücke in Verbindung gebracht und denen deshalb eine erhöhte deliktische Relevanz zugeschrieben wird (i.d.S. Gade/Stoppa, WaffG, 2011, Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 Rn 23, ähnlich auch aktuell noch VG Münster, Urteil v. 2. Januar 2017 - 8 K 1480/16 -, juris Rn 24), waren nach dem bis zum Erlass des Waffengesetzes 1972 noch geltenden § 25 Abs. 1 Nr. 2 Reichswaffengesetz (RWG) sogar verboten.

    Die erklärte Absicht des Gesetzgebers, die Bedürfnisse der Jäger, Sportschützen und anderen hauptsächlichen Bedarfsgruppen wegen der großen Zahl an Anträgen auf Erwerb und Besitz von Waffen in den speziell für diese Gruppen geschaffenen Regelungen der §§ 13 ff. WaffG bundeseinheitlich zu konkretisieren (BT-Drucks. 14/7758 S. 57), würde durch eine dort nicht vorgesehene, stattdessen auf § 8 WaffG gestützte grundsätzliche Anerkennung der Nutzung eines Schalldämpfers zur Jagd missachtet, obwohl die uneinheitlichen Regelungen in den Landesjagdgesetzen, die bis heute durchaus kontrovers beurteilten Auswirkungen einer regelmäßigen Zulassung von Schalldämpfern für die Jagd auf die Belange von Recht und Ordnung (kritisch etwa die vom VG Minden im Urteil vom 2. Januar 2017 - 8 K 1480/16 -, Rn 62 ff., zitierte Stellungnahme des Landeskriminalamts Nordrhein-Westfalen v. 17. Dezember 2015) und die unterschiedliche Zulassungspraxis der Behörden verschiedener Bundesländer belegen, dass die Bedeutung der durch den Gesetzgeber des Waffengesetzes insoweit mit § 13 WaffG getroffenen bundeseinheitlichen Regelung keineswegs sachlich überholt und obsolet geworden ist.

    Die Fragen, ob das gem. § 13 Abs. 1 WaffG anzuerkennende waffenrechtliche Bedürfnis der Jäger auch für die gem. Ziff. 1.3 Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG den davon umfassten Schusswaffen gleichgestellten Schalldämpfer gilt, und ob - sofern dies zu verneinen ist - Umstände, die nicht nur für einen konkreten, gegenüber einer geregelten Gruppe Besonderheiten aufweisenden Einzelfall, sondern für die ganze, vom Gesetzgeber speziell geregelte Nutzergruppe zutreffen würden, ein gem. § 8 WaffG anzuerkennendes waffenrechtliches Bedürfnis begründen können, sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bisher nicht geklärt und - wie die zahlreichen, im Ergebnis teilweise stattgebenden erstinstanzlichen Entscheidungen über entsprechende Begehren von Jägern belegen (z.B. VG Minden, Urteil v. 2. Januar 2017 - 8 K 1480/16 - demgegenüber ablehnend z.B. VG Münster, Urteil v. 27. März 2017 - 1 K 1271/15 -, beide zit. nach juris) - über den konkreten Fall hinaus für eine Vielzahl weiterer Fälle von entscheidungserheblicher Bedeutung.

  • VG Münster, 27.03.2017 - 1 K 1271/15

    Erlaubnis ; Schalldämpfer

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.04.2017 - 11 B 11.16
    Die Fragen, ob das gem. § 13 Abs. 1 WaffG anzuerkennende waffenrechtliche Bedürfnis der Jäger auch für die gem. Ziff. 1.3 Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG den davon umfassten Schusswaffen gleichgestellten Schalldämpfer gilt, und ob - sofern dies zu verneinen ist - Umstände, die nicht nur für einen konkreten, gegenüber einer geregelten Gruppe Besonderheiten aufweisenden Einzelfall, sondern für die ganze, vom Gesetzgeber speziell geregelte Nutzergruppe zutreffen würden, ein gem. § 8 WaffG anzuerkennendes waffenrechtliches Bedürfnis begründen können, sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bisher nicht geklärt und - wie die zahlreichen, im Ergebnis teilweise stattgebenden erstinstanzlichen Entscheidungen über entsprechende Begehren von Jägern belegen (z.B. VG Minden, Urteil v. 2. Januar 2017 - 8 K 1480/16 - demgegenüber ablehnend z.B. VG Münster, Urteil v. 27. März 2017 - 1 K 1271/15 -, beide zit. nach juris) - über den konkreten Fall hinaus für eine Vielzahl weiterer Fälle von entscheidungserheblicher Bedeutung.
  • BVerwG, 26.03.2008 - 6 B 11.08

    Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis; Umgang und

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.04.2017 - 11 B 11.16
    Bei der danach erforderlichen Abwägung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss v. 26. März 2008 - 6 B 11/08 -, juris Rn 12 m.w.N.) der Grundsatz zu beachten, "so wenig Waffen wie möglich ins Volk" gelangen zu lassen.
  • VGH Hessen, 09.12.2003 - 11 UE 2912/00

    Jagdscheininhaber benötigen Waffenbesitzkarte für Schalldämpfer bzw.

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.04.2017 - 11 B 11.16
    Auch die Jagdverbände als Interessenvertreter der Jägerschaft waren im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Waffenrechts im Jahr 2002 noch der Auffassung, dass die Benutzung von Schalldämpfern bei der Jagdausübung "aus grundsätzlichen Erwägungen entsprechend Ziff. 32.6 WaffVwV" 1976 abzulehnen sei (vgl. die zitierten Stellungnahmen im Urteil des HessVGH v. 9. Dezember 2003 - 11 UE 2912/00 -, juris Rn 16).
  • VG Schleswig, 17.06.2008 - 7 A 137/06
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.04.2017 - 11 B 11.16
    Soweit in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (z.B. VG Schleswig, Urteil vom 17. Juni 2008 - 7 A 137/06 -, zit. nach juris Rn 18 ff.) die Auffassung vertreten wird, dass in einer waffenrechtlichen Vorschrift, in der - wie in § 13 Abs. 1 und Abs. 2 WaffG - explizit nur von Schusswaffen und Munition die Rede sei, nicht eine gleiche, sondern eine unterschiedliche Behandlung von Schusswaffen und Schalldämpfern geregelt werde, weil unter dem Begriff der Schusswaffe nur die zur Abgabe des Schusses bestimmten Geräte selbst verstanden würden und ein Schalldämpfer auch kein wesentlicher Bestandteil der Schusswaffe sei, überzeugt dies nicht.
  • BVerwG, 28.11.2018 - 6 C 4.18

    Keine Schalldämpfer für Jagdwaffen

    Der bestimmten Personengruppen wie den Jägern gestattete Schusswaffenbesitz sollte nicht den Besitz dafür bestimmter Schalldämpfer erfassen; hierfür sollten auch diese Personengruppen ein gesondertes Bedürfnis nachweisen müssen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. April 2017 - 11 B 11.16 [ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0406.OVG11B11.16.0A] - juris Rn. 30).

    Die Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 1 WaffG 1972 über die waffenrechtliche Behandlung von Schalldämpfern findet sich nunmehr in Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3 Satz 1 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG; inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. April 2017 - 11 B 11.16 - juris Rn. 31).

    Dies gilt umso mehr, als es sich bei dem Schutz des Gehörs durch Verwendung von Schalldämpfern um ein Interesse handelt, das bei allen Jägern in gleicher Weise besteht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. April 2017 - 11 B 11.16 - juris Rn. 38).

  • VG Berlin, 25.01.2018 - 1 K 545.16

    Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis für den Erwerb eines Schalldämpfers

    Dessen Anwendung auf Schalldämpfer ist hiernach ausgeschlossen (ausführlich OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. April 2017 - OVG 11 B 11.16 - juris Rn. 28 ff.; VG Münster, Urteil vom 27. März 2017 - 1 K 1271/15, juris Rn. 13; VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Mai 2016 - 22 K 4721/14, juris, Rn. 21 ff.; VG Freiburg, Urteil vom 12. November 2014 - 1 K 2227/13, juris Rn. 23; VG Sigmaringen, Urteil vom 24. April 2015 - 8 K 1781/13, juris Rn. 27).

    Wegen des systematischen Vorrangs der Spezialregelung bleibt bei einem Jäger für eine Anwendung des § 8 Nr. 1 WaffG daher nur dann und insoweit Raum, als dieser Besonderheiten glaubhaft macht, die über diejenigen Umstände hinausgehen, die jeder Jäger geltend machen kann, und eine abweichende Beurteilung seines - von dem Gesetzgeber für die Gruppe der Jäger grundsätzlich verneinten - waffenrechtlichen Bedürfnisses für den Erwerb eines Schalldämpfers rechtfertigen; anderenfalls würde die gesetzgeberische Entscheidung des § 13 WaffG umgangen (ausführlich OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. April 2017 - OVG 11 B 11.16, juris Rn. 38).

    Der Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung steht nicht entgegen, dass das OVG-Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 6. April 2017 (OVG 11 B 11.16) über diese Rechtsfragen bereits entschieden hat (VGH Mannheim, Beschluss vom 26. Mai 2000 - 10 S 451/00, juris).

  • VG Berlin, 04.10.2023 - 31 K 52.22
    Die erforderliche Abwägung zwischen den privaten Interessen des Antragstellers und den gegenläufigen Belangen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung hat dabei insbesondere unter Beachtung des Grundsatzes zu erfolgen, dass so wenig Waffen wie möglich "ins Volk", also in private Hand gelangen sollen (vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 26. März 2008 - BVerwG 6 B 11/08 u.a. -, juris Rn. 12, und Urteil vom 13. Juli 1999 - BVerwG 1 C 5/99 -, juris Rn. 14; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. April 2017 - OVG 11 B 11.16 -, juris Rn. 37).
  • VG Berlin, 04.10.2023 - 31 K 58.22
    Die erforderliche Abwägung zwischen den privaten Interessen des Antragstellers und den gegenläufigen Belangen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung hat dabei insbesondere unter Beachtung des Grundsatzes zu erfolgen, dass so wenig Waffen wie möglich "ins Volk", also in private Hand gelangen sollen (vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 26. März 2008 - BVerwG 6 B 11/08 u.a. -, juris Rn. 12, und Urteil vom 13. Juli 1999 - BVerwG 1 C 5/99 -, juris Rn. 14; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. April 2017 - OVG 11 B 11.16 -, juris Rn. 37).
  • VG Berlin, 04.10.2023 - 31 K 64.22
    Die erforderliche Abwägung zwischen den privaten Interessen des Antragstellers und den gegenläufigen Belangen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung hat dabei insbesondere unter Beachtung des Grundsatzes zu erfolgen, dass so wenig Waffen wie möglich "ins Volk", also in private Hand gelangen sollen (vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 26. März 2008 - BVerwG 6 B 11/08 u.a. -, juris Rn. 12, und Urteil vom 13. Juli 1999 - BVerwG 1 C 5/99 -, juris Rn. 14; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. April 2017 - OVG 11 B 11.16 -, juris Rn. 37).
  • VG Berlin, 04.10.2023 - 31 K 54.22
    Die erforderliche Abwägung zwischen den privaten Interessen des Antragstellers und den gegenläufigen Belangen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung hat dabei insbesondere unter Beachtung des Grundsatzes zu erfolgen, dass so wenig Waffen wie möglich "ins Volk", also in private Hand gelangen sollen (vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 26. März 2008 - BVerwG 6 B 11/08 u.a. -, juris Rn. 12, und Urteil vom 13. Juli 1999 - BVerwG 1 C 5/99 -, juris Rn. 14; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. April 2017 - OVG 11 B 11.16 -, juris Rn. 37).
  • VG Berlin, 15.05.2023 - 31 K 118.22
    Die erforderliche Abwägung zwischen dem persönlichen Interesse des Antragstellers an der Verbesserung seiner Sicherheit durch den Besitz einer Schusswaffe und den gegenläufigen Belangen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung hat zunächst den Grundsatz zu beachten, dass so wenig Waffen wie möglich "ins Volk", also in private Hand gelangen sollen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 2008 - BVerwG 6 B 11/08 u.a. -, juris Rn. 12, sowie Urteile vom 13. Juli 1999 - BVerwG 1 C 5/99 -, juris Rn. 14, und vom 24. Juni 1975 - BVerwG I C 25.73 -, juris Rn. 20; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. April 2017 - OVG 11 B 11.16 -, juris Rn.37; Bayerischer VGH, Beschluss vom 20. Dezember 2021 - 24 ZB 20.1820 -, juris Rn. 10, und Urteil vom 21. September 2020 - 21 B 17.641 -, juris Rn. 18; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Oktober 2018 - 1 S 2342/17 -, juris Rn. 21; s. auch BT-Drs.
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