Waffengesetz
| Abschnitt 2 - Umgang mit Waffen oder Munition (§§ 4 - 42c) |
| Unterabschnitt 6a - Besondere Regelungen zum Umgang mit Salutwaffen und unbrauchbar gemachten Schusswaffen, zur Unbrauchbarmachung von Schusswaffen und zur Aufbewahrung von Salutwaffen (§§ 39b - 39c) |
(1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Salutwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.5 ist insbesondere anzuerkennen, wenn der Antragsteller die Salutwaffen für
| 1. | Theateraufführungen, | |
| 2. | Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder | |
| 3. | für die Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder Veranstaltungen der Brauchtumspflege |
benötigt.
(2) Ein Nachweis der Sachkunde nach § 7 ist für die Erteilung der Erlaubnis nicht erforderlich.
(3) 1§ 36 Absatz 3, 4 und 6 ist auf Salutwaffen nicht anzuwenden. 2Sind Regelungen einer auf Grund von § 36 Absatz 5 erlassenen Rechtsverordnung anwendbar, sind Salutwaffen wie von der Erlaubnispflicht freigestellte Waffen zu behandeln.
Vorschrift eingefügt durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz) vom 17.02.2020
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.09.2020 | Drittes Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz) | 17.02.2020 |
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Rechtsprechung zu § 39b WaffG
3 Entscheidungen zu § 39b WaffG in unserer Datenbank:
- OVG Sachsen, 24.09.2026 - 3 B 291/25
Zum Begriff der Tätigkeit im Waffenhandel; Rücknahme einer ...
- VG Köln, 09.06.2026 - 20 L 304/26
- VG Berlin, 27.11.2025 - 31 K 251.22
Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis für vier Salutwaffen