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Bundesverfassungsgerichtsgesetz
| III. Teil - Besondere Verfahrensvorschriften (§§ 36 - 96d) |
| 2. Abschnitt - Verfahren in den Fällen des § 13 Nummer 2 und 2a (§§ 43 - 47) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Bundesverfassungsgerichtsgesetz (https://dejure.org/gesetze/BVerfGG/__paste_norm__.html)
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1Die Vertretung der Partei bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften, hilfsweise nach ihrer Satzung. 2Sind die Vertretungsberechtigten nicht feststellbar oder nicht vorhanden oder haben sie nach Eingang des Antrags beim Bundesverfassungsgericht gewechselt, so gelten als vertretungsberechtigt diejenigen Personen, die die Geschäfte der Partei während der Tätigkeit, die den Antrag veranlaßt hat, zuletzt tatsächlich geführt haben.
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Querverweise
Auf § 44 BVerfGG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG)
- Besondere Verfahrensvorschriften
- Verfahren in den Fällen des § 13 Nummer 2 und 2a
- § 45
- Parteiengesetz (PartG)
- Vollzug des Verbots verfassungswidriger Parteien
- § 33 (Verbot von Ersatzorganisationen)