Vereinsgesetz
1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 2) |
(1) Verein im Sinne dieses Gesetzes ist ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat.
(2) Vereine im Sinne dieses Gesetzes sind nicht
1. | politische Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, | |
2. | Fraktionen des Deutschen Bundestages und der Parlamente der Länder. |
Fassung aufgrund des Ersten Gesetzes zur Änderung des Vereinsgesetzes vom 04.12.2001
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
08.12.2001 | Erstes Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes | 04.12.2001 |
Rechtsprechung zu § 2 VereinsG
113 Entscheidungen zu § 2 VereinsG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 29.01.2020 - 6 A 1.19
Klagen gegen Verbot der Vereinigung "linksunten.indymedia" bleiben erfolglos
- BVerwG, 07.01.2016 - 1 A 3.15
Anhörung; "Bad Standing"; Begründung; Belohnung; Chapter; Ehrenkodex; ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 02.07.2019 - 1 BvR 1099/16
Verfassungsbeschwerden gegen Vereinsverbote erfolglos
- BVerwG, 18.03.2016 - 1 A 1.16
Statthaftigkeit der Anhörungsrüge als Rechtsbehelf zur Überprüfung der ...
- BVerfG, 02.07.2019 - 1 BvR 1099/16
- BVerwG, 13.12.2018 - 1 A 14.16
Klage gegen Verbot des Vereins "Hells Angels Motorradclub Bonn" abgewiesen
- BVerwG, 29.01.2020 - 6 A 2.19
Klagen gegen Verbot der Vereinigung "linksunten.indymedia" bleiben erfolglos
- BVerwG, 29.01.2020 - 6 A 5.19
Klagen gegen Verbot der Vereinigung "linksunten.indymedia" bleiben erfolglos
- VGH Bayern, 20.10.2015 - 4 A 14.1787
Wird die behördliche Feststellung, dass eine bestimmte Gruppierung eine verbotene ...
- BVerwG, 04.11.2016 - 1 A 5.15
Klagen gegen Betätigungsverbot für Vereinigung "Satudarah Maluku MC" abgewiesen
- BVerwG, 29.01.2020 - 6 A 3.19
Klagen gegen Verbot der Vereinigung "linksunten.indymedia" bleiben erfolglos
Querverweise
Auf § 2 VereinsG verweisen folgende Vorschriften:
- Parteiengesetz (PartG)
- Vollzug des Verbots verfassungswidriger Parteien
- § 33 (Verbot von Ersatzorganisationen)