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Vereinsgesetz

   1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 2)   
Gliederung
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§ 2
Begriff des Vereins

(1) Verein im Sinne dieses Gesetzes ist ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat.

(2) Vereine im Sinne dieses Gesetzes sind nicht

1. politische Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes,
2. Fraktionen des Deutschen Bundestages und der Parlamente der Länder.

Fassung aufgrund des Ersten Gesetzes zur Änderung des Vereinsgesetzes vom 04.12.2001 (BGBl. I S. 3319), in Kraft getreten am 08.12.2001 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
08.12.2001Erstes Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes04.12.2001BGBl. I S. 3319

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Rechtsprechung zu § 2 VereinsG

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Querverweise

Auf § 2 VereinsG verweisen folgende Vorschriften:

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