Parteiengesetz
| Zweiter Abschnitt - Innere Ordnung (§§ 6 - 16) |
(1) 1Die Partei muß eine schriftliche Satzung und ein schriftliches Programm haben. 2Die Gebietsverbände regeln ihre Angelegenheiten durch eigene Satzungen, soweit die Satzung des jeweils nächsthöheren Gebietsverbandes hierüber keine Vorschriften enthält.
(2) Die Satzungen müssen Bestimmungen enthalten über
| 1. | Namen sowie Kurzbezeichnung, sofern eine solche verwandt wird, Sitz und Tätigkeitsgebiet der Partei, | |
| 2. | Aufnahme und Austritt der Mitglieder, | |
| 3. | Rechte und Pflichten der Mitglieder, | |
| 4. | zulässige Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder und ihren Ausschluß (§ 10 Abs. 3 bis 5), | |
| 5. | zulässige Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände, | |
| 6. | allgemeine Gliederung der Partei, | |
| 7. | Zusammensetzung und Befugnisse des Vorstandes und der übrigen Organe, | |
| 8. | der Beschlußfassung durch die Mitglieder- und Vertreterversammlungen nach § 9 vorbehaltene Angelegenheiten, | |
| 9. | Voraussetzung, Form und Frist der Einberufung der Mitglieder- und Vertreterversammlungen sowie Beurkundung der Beschlüsse, | |
| 10. | Gebietsverbände und Organe, die zur Einreichung (Unterzeichnung) von Wahlvorschlägen für Wahlen zu Volksvertretungen befugt sind, soweit hierüber keine gesetzlichen Vorschriften bestehen, | |
| 11. | 1eine Urabstimmung der Mitglieder und das Verfahren, wenn der Parteitag die Auflösung der Partei oder des Gebietsverbandes oder die Verschmelzung mit anderen Parteien nach § 9 Abs. 3 beschlossen hat. 2Der Beschluß gilt nach dem Ergebnis der Urabstimmung als bestätigt, geändert oder aufgehoben, | |
| 12. | Form und Inhalt einer Finanzordnung, die den Vorschriften des Fünften Abschnittes dieses Gesetzes genügt. |
(3) 1Der Vorstand hat dem Bundeswahlleiter
| 1. | Satzung und Programm der Partei, | |
| 2. | Namen der Vorstandsmitglieder der Partei und der Landesverbände mit Angabe ihrer Funktionen, | |
| 3. | Auflösung der Partei oder eines Landesverbandes |
mitzuteilen. 2Änderungen zu Satz 1 Nr. 1 und 2 sind bis zum 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres anzuzeigen. 3Die Unterlagen können beim Bundeswahlleiter von jedermann eingesehen werden. 4Abschriften dieser Unterlagen sind auf Anforderung gebührenfrei zu erteilen.
(4) Bei Parteien, deren Organisation sich auf das Gebiet eines Landes beschränkt (Landesparteien), gelten die in diesem Gesetz für die Partei getroffenen Regelungen für den Landesverband.
versammlungen § 14Partei-
schiedsgerichte § 15Willensbildung in den Organen § 16Maßnahmen gegen Gebietsverbände
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Rechtsprechung zu § 6 PartG
61 Entscheidungen zu § 6 PartG in unserer Datenbank:
- VG Wiesbaden, 03.06.2026 - 6 K 1165/22
Einstufung des hessischen Landesverbands der AfD als sogenannter "Verdachtsfall"
- LVerfG Sachsen-Anhalt, 25.10.2017 - LVG 3/17
5%-Sperrklausel, Frauenquote für Listenplätze
- BVerwG, 28.11.2018 - 6 C 3.17
Kreisverbände der NPD haben Anspruch auf Eröffnung eines Girokontos bei der ...
- VG Wiesbaden, 06.05.2024 - 6 L 318/24
Veröffentlichung von Parteiunterlagen auf der Internetseite der ...
- KG, 22.01.2021 - 7 U 1081/20
Einstweilige Verfügung auf Wiederherstellung der Rechtsposition eines ...
Zum selben Verfahren:
- LG Berlin, 21.08.2020 - 43 O 223/20
Erneuter Eilantrag von Herrn Kalbitz im Streit um das Fortbestehen seiner ...
- LG Berlin, 21.08.2020 - 43 O 223/20
- VGH Hessen, 22.11.1988 - 11 UE 653/85
Merkmale einer politischen Partei; Prüfungsrecht des Bundeswahlleiters nach § 6 ...
- BVerwG, 28.11.2018 - 6 C 2.17
Kreisverbände der NPD haben Anspruch auf Eröffnung eines Girokontos bei der ...
- BGH, 31.01.2023 - II ZR 144/21
Sonderbeiträge eines ehrenamtlichen Bürgermeisters an seine Partei
- KG, 04.07.2022 - 22 W 32/22
Notbestellung eines organschaftlichen Vertreters einer politischen Partei
Querverweise
Auf § 6 PartG verweisen folgende Vorschriften:
- Parteiengesetz (PartG)
- Schlußbestimmungen
- § 38 (Zwangsmittel)