Parteiengesetz
Erster Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 5) |
(1) 1Wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentliche Leistungen gewährt, sollen alle Parteien gleichbehandelt werden. 2Der Umfang der Gewährung kann nach der Bedeutung der Parteien bis zu dem für die Erreichung ihres Zweckes erforderlichen Mindestmaß abgestuft werden. 3Die Bedeutung der Parteien bemißt sich insbesondere auch nach den Ergebnissen vorausgegangener Wahlen zu Volksvertretungen. 4Für eine Partei, die im Bundestag in Fraktionsstärke vertreten ist, muß der Umfang der Gewährung mindestens halb so groß wie für jede andere Partei sein.
(2) Für die Gewährung öffentlicher Leistungen in Zusammenhang mit einer Wahl gilt Absatz 1 während der Dauer des Wahlkampfes nur für Parteien, die Wahlvorschläge eingereicht haben.
(3) Öffentliche Leistungen nach Absatz 1 können an bestimmte sachliche, von allen Parteien zu erfüllende Voraussetzungen gebunden werden.
Rechtsprechung zu § 5 PartG
431 Entscheidungen zu § 5 PartG in unserer Datenbank:
- VG München, 24.05.2018 - M 7 E 18.2240
Zugang zu öffentlichen Einrichtungen für Parteiveranstaltung
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 03.07.2018 - 4 CE 18.1224
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- VGH Bayern, 03.07.2018 - 4 CE 18.1224
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- VG Stuttgart, 18.11.2020 - 7 K 5102/20 Corona
Anspruch einer Partei auf Überlassung einer gemeindlichen Einrichtung
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Zum selben Verfahren:
- OVG Rheinland-Pfalz, 06.10.2023 - 2 B 10899/23
Kleinstpartei; Ausweisung des Stimmenanteils in der ZDF-Wahlberichtersattung der ...
- VG Mainz, 04.10.2023 - 4 L 532/23
Wahlsendungen des ZDF über die bevorstehenden Landtagswahlen in Bayern und Hessen ...
- OVG Rheinland-Pfalz, 06.10.2023 - 2 B 10899/23
- BVerwG, 28.11.2018 - 6 C 2.17
Kreisverbände der NPD haben Anspruch auf Eröffnung eines Girokontos bei der ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 28.11.2018 - 6 C 3.17
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- OVG Berlin-Brandenburg, 13.10.2016 - 3 B 10.15
Landesbank Berlin muss Girokonten für NPD-Kreisverbände ...
- BVerwG, 28.11.2018 - 6 C 3.17