Parteiengesetz
| Erster Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 5) |
(1) 1Wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentliche Leistungen gewährt, sollen alle Parteien gleichbehandelt werden. 2Der Umfang der Gewährung kann nach der Bedeutung der Parteien bis zu dem für die Erreichung ihres Zweckes erforderlichen Mindestmaß abgestuft werden. 3Die Bedeutung der Parteien bemißt sich insbesondere auch nach den Ergebnissen vorausgegangener Wahlen zu Volksvertretungen. 4Für eine Partei, die im Bundestag in Fraktionsstärke vertreten ist, muß der Umfang der Gewährung mindestens halb so groß wie für jede andere Partei sein.
(2) Für die Gewährung öffentlicher Leistungen in Zusammenhang mit einer Wahl gilt Absatz 1 während der Dauer des Wahlkampfes nur für Parteien, die Wahlvorschläge eingereicht haben.
(3) Öffentliche Leistungen nach Absatz 1 können an bestimmte sachliche, von allen Parteien zu erfüllende Voraussetzungen gebunden werden.
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Rechtsprechung zu § 5 PartG
472 Entscheidungen zu § 5 PartG in unserer Datenbank:
- VG Bremen, 01.10.2026 - 5 V 2828/26
Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis im einstweiligen Rechtsschutz - ...
- VG Gießen, 04.09.2026 - 8 L 3320/26
- OVG Niedersachsen, 28.05.2026 - 10 ME 180/26
Personenvereinigung; Gebietsverband; Beteiligungsfähigkeit; Prozessfähigkeit; ...
- VG Bayreuth, 12.02.2026 - B 4 S 26.146
Zugang zu einer gemeindlichen öffentlichen Einrichtung; Nachträgliche ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 13.02.2026 - 4 CS 26.288
Zulassung zu einer kommunalen Einrichtung, Nachträgliche Auflage, Redeverbot
- VGH Bayern, 13.02.2026 - 4 CS 26.288
- VG Stuttgart, 18.11.2020 - 7 K 5102/20 Corona
Anspruch einer Partei auf Überlassung einer gemeindlichen Einrichtung
- BVerwG, 12.02.2025 - 6 C 5.23
Klage des brandenburgischen Landesverbandes der Tierschutzpartei zur ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Berlin-Brandenburg, 25.05.2023 - 3 B 43.21
Rundfunk Berlin-Brandenburg musste Wahlergebnis der Tierschutzpartei nach der ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 25.05.2023 - 3 B 43.21
- VG München, 24.05.2018 - M 7 E 18.2240
Zugang zu öffentlichen Einrichtungen für Parteiveranstaltung
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 03.07.2018 - 4 CE 18.1224
Öffentliche Einrichtung bei Trägerschaft eines Vereins; keine Beschränkung der ...
- VGH Bayern, 03.07.2018 - 4 CE 18.1224