Parteiengesetz
Erster Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 5) |
(1) 1Parteien sind Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluß nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten. 2Mitglieder einer Partei können nur natürliche Personen sein.
(2) 1Eine Vereinigung verliert ihre Rechtsstellung als Partei, wenn sie sechs Jahre lang weder an einer Bundestagswahl noch an einer Landtagswahl mit eigenen Wahlvorschlägen teilgenommen hat. 2Gleiches gilt, wenn eine Vereinigung sechs Jahre lang entgegen der Pflicht zur öffentlichen Rechenschaftslegung gemäß § 23 keinen Rechenschaftsbericht eingereicht hat; § 19a Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend.
(3) Politische Vereinigungen sind nicht Parteien, wenn
1. | ihre Mitglieder oder die Mitglieder ihres Vorstandes in der Mehrheit Ausländer sind oder | |
2. | ihr Sitz oder ihre Geschäftsleitung sich außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes befindet. |
Fassung aufgrund des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes vom 22.12.2015
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2016 | Zehntes Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes | 22.12.2015 |
Rechtsprechung zu § 2 PartG
208 Entscheidungen zu § 2 PartG in unserer Datenbank:
- VG München, 17.04.2023 - M 30 E 22.4913
Partei "Alternative für Deutschland (AfD)", Landesverband Bayern, Einstweiliger ...
- BFH, 20.03.2017 - X R 55/14
Zuwendungen an kommunale Wählervereinigungen
Zum selben Verfahren:
- FG Düsseldorf, 10.09.2014 - 15 K 1532/13
Sonderausgabenabzug für Spenden an kommunale Wählervereinigungen: ...
- FG Düsseldorf, 10.09.2014 - 15 K 1532/13
- BVerfG, 22.07.2021 - 2 BvC 8/21
Bundesverfassungsgericht entscheidet über vorschlagsberechtigte Parteien für die ...
- BVerfG, 22.07.2021 - 2 BvC 10/21
Bundesverfassungsgericht entscheidet über vorschlagsberechtigte Parteien für die ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 24.04.2023 - 3 M 13/23
Zur waffenrechtlichen (Un-)Zuverlässigkeit eines Mitglieds einer Partei, die vom ...
- BVerfG, 23.07.2013 - 2 BvC 4/13
Zurückweisung einer Nichtanerkennungsbeschwerde (§ 18 Abs 4a S 1 BWahlG): Fehlen ...
- BVerfG, 22.07.2021 - 2 BvC 7/21
Bundesverfassungsgericht entscheidet über vorschlagsberechtigte Parteien für die ...
- BVerfG, 18.02.2016 - 2 BvE 6/15
Erfolgloses Organstreitverfahren betreffend den Einsatz bewaffneter deutscher ...
- BVerfG, 22.07.2021 - 2 BvC 6/21
Bundesverfassungsgericht entscheidet über vorschlagsberechtigte Parteien für die ...
Querverweise
Auf § 2 PartG verweisen folgende Vorschriften:
- Parteiengesetz (PartG)
- Schlußbestimmungen
- § 39 (Abschluss- und Übergangsregelungen)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- II. Einkommen
- 5. Sonderausgaben
- § 10b (Steuerbegünstigte Zwecke)
- V. Steuerermäßigungen
- 2b. Steuerermäßigung bei Zuwendungen an politische Parteien und an unabhängige Wählervereinigungen
- § 34g [Steuerermäßigung bei Zuwendungen an politische Parteien und an unabhängige Wählervereinigungen]
- Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 (EStDV)
- Zu § 10b des Gesetzes
- § 50 (Zuwendungsbestätigung)
- Körperschaftsteuergesetz (KStG)
- Steuerpflicht
- § 5 (Befreiungen)
- Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG)
- Wertermittlung
- § 13 (Steuerbefreiungen)