Einkommensteuergesetz
V. Steuerermäßigungen (§§ 34c - 35c) |
2b. Steuerermäßigung bei Zuwendungen an politische Parteien und an unabhängige Wählervereinigungen (§ 34g) |
§ 34g
[Steuerermäßigung bei Zuwendungen an politische Parteien und an unabhängige Wählervereinigungen]
1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme des § 34f Absatz 3, ermäßigt sich bei Zuwendungen an
1. | politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes, sofern die jeweilige Partei nicht gemäß § 18 Absatz 7 des Parteiengesetzes von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen ist, und | ||
2. | 1Vereine ohne Parteicharakter, wenn | ||
a) | der Zweck des Vereins ausschließlich darauf gerichtet ist, durch Teilnahme mit eigenen Wahlvorschlägen an Wahlen auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene bei der politischen Willensbildung mitzuwirken, und | ||
b) | der Verein auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene bei der jeweils letzten Wahl wenigstens ein Mandat errungen oder der zuständigen Wahlbehörde oder dem zuständigen Wahlorgan angezeigt hat, dass er mit eigenen Wahlvorschlägen auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene an der jeweils nächsten Wahl teilnehmen will. | ||
2Nimmt der Verein an der jeweils nächsten Wahl nicht teil, wird die Ermäßigung nur für die bis zum Wahltag an ihn geleisteten Beiträge und Spenden gewährt. 3Die Ermäßigung für Beiträge und Spenden an den Verein wird erst wieder gewährt, wenn er sich mit eigenen Wahlvorschlägen an einer Wahl beteiligt hat. 4Die Ermäßigung wird in diesem Fall nur für Beiträge und Spenden gewährt, die nach Beginn des Jahres, in dem die Wahl stattfindet, geleistet werden. |
2Die Ermäßigung beträgt 50 Prozent der Ausgaben, höchstens jeweils 825 Euro für Ausgaben nach den Nummern 1 und 2, im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten höchstens jeweils 1 650 Euro. 3§ 10b Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zum Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der Parteienfinanzierung vom 18.07.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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29.07.2017 | Gesetz zum Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der Parteienfinanzierung | 18.07.2017 |
Rechtsprechung zu § 34g EStG
128 Entscheidungen zu § 34g EStG in unserer Datenbank:
- BGH, 31.01.2023 - II ZR 144/21
Sonderbeiträge eines ehrenamtlichen Bürgermeisters an die Partei
- BFH, 20.03.2017 - X R 55/14
Zuwendungen an kommunale Wählervereinigungen
Zum selben Verfahren:
- FG Düsseldorf, 10.09.2014 - 15 K 1532/13
Sonderausgabenabzug für Spenden an kommunale Wählervereinigungen: ...
- FG Düsseldorf, 10.09.2014 - 15 K 1532/13
- FG Berlin-Brandenburg, 28.11.2018 - 7 K 7258/16
Voraussetzungen für die steuerliche Berücksichtigung von Aufwandsspenden (hier: ...
- BFH, 14.04.2021 - III R 34/19
Übertragung kindbedingter Freibeträge; Familienleistungsausgleich beim Eingreifen ...
Zum selben Verfahren:
- FG Düsseldorf, 17.04.2019 - 15 K 1127/18
Kinderfreibetrag: Günstigerprüfung nach § 31 EStG - Berücksichtigung der ...
- FG Düsseldorf, 17.04.2019 - 15 K 1127/18
- BGH, 13.04.2011 - 1 StR 94/10
Urteil in Kölner Parteispendenaffäre aufgehoben
- BFH, 16.03.2021 - X R 37/19
Spendenabzug bei Zuwendung mit konkreter Zweckbindung und unzutreffender Angabe ...
- BFH, 29.10.2004 - XI B 87/04
Verfassungsmäßigkeit des § 34g EStG
- FG Hessen, 10.11.2016 - 4 K 179/16
Die Betätigung einer gemeinnützigen Körperschaft mit politischer Ausrichtung ist ...
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 34g EStG
16.11.1988 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 10 b und § 34 g des Einkommensteuergesetzes) | BGBl. I S. 2144 |
Querverweise
Auf § 34g EStG verweisen folgende Vorschriften:
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- II. Einkommen
- 5. Sonderausgaben
- § 10b (Steuerbegünstigte Zwecke)
- V. Steuerermäßigungen
- 2a. Steuerermäßigung für Steuerpflichtige mit Kindern bei Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen für Wohngebäude oder der Steuerbegünstigungen für eigengenutztes Wohneigentum
- § 34f [Steuerermäßigung für Steuerpflichtige mit Kindern bei Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen für Wohngebäude oder der Steuerbegünstigungen für eigengenutztes Wohneigentum]
- 3. Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb
- § 35 [Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb]
- Bundesdatenschutzgesetz a.F. (BDSG a.F.)
- Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen
- Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
- § 28 (Datenerhebung und -speicherung für eigene Geschäftszwecke)
- Abgabenordnung (AO)
- Steuerschuldrecht
- Steuerbegünstigte Zwecke
- § 60b (Zuwendungsempfängerregister)
- Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 (EStDV)
- Zu § 10b des Gesetzes
- § 50 (Zuwendungsbestätigung)