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Parteiengesetz

   Achter Abschnitt - Schlußbestimmungen (§§ 34 - 41)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/PartG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ PartG (https://dejure.org/gesetze/PartG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ PartG
__paste_bez__ __paste_norm__ Parteiengesetz (https://dejure.org/gesetze/PartG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Parteiengesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 37
Nichtanwendbarkeit einer Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§ 54 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird bei Parteien nicht angewandt.

Fassung aufgrund des Elften Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes vom 27.02.2024 (BGBl. I Nr. 70), in Kraft getreten am 05.03.2024 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
05.03.2024
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Elftes Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes27.02.2024BGBl. I Nr. 70

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