Parteiengesetz

   Achter Abschnitt - Schlußbestimmungen (§§ 34 - 41)   
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§ 37
Nichtanwendbarkeit einer Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§ 54 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird bei Parteien nicht angewandt.

Rechtsprechung zu § 37 PartG

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