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Bundesverfassungsgerichtsgesetz

   III. Teil - Besondere Verfahrensvorschriften (§§ 36 - 96d)   
   6. Abschnitt - Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 5 (§§ 63 - 67)   
Gliederung
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 63

Antragsteller und Antragsgegner können nur sein: der Bundespräsident, der Bundestag, der Bundesrat, die Bundesregierung und die im Grundgesetz oder in den Geschäftsordnungen des Bundestages und des Bundesrates mit eigenen Rechten ausgestatteten Teile dieser Organe.

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Rechtsprechung zu § 63 BVerfGG

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Auf § 63 BVerfGG verweisen folgende Vorschriften:

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