Bundesverfassungsgerichtsgesetz

   II. Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 17 - 35c)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/BVerfGG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ BVerfGG (https://dejure.org/gesetze/BVerfGG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ BVerfGG
__paste_bez____paste_norm__ Bundesverfassungsgerichtsgesetz (https://dejure.org/gesetze/BVerfGG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Bundesverfassungsgerichtsgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 28

(1) Für die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen gelten in den Fällen des § 13 Nummer 1, 2, 2a, 4 und 9 die Vorschriften der Strafprozeßordnung, in den übrigen Fällen die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) 1Soweit ein Zeuge oder Sachverständiger nur mit Genehmigung einer vorgesetzten Stelle vernommen werden darf, kann diese Genehmigung nur verweigert werden, wenn es das Wohl des Bundes oder eines Landes erfordert. 2Der Zeuge oder Sachverständige kann sich nicht auf seine Schweigepflicht berufen, wenn das Bundesverfassungsgericht mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen die Verweigerung der Aussagegenehmigung für unbegründet erklärt.

Fassung aufgrund des Gesetzes zum Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der Parteienfinanzierung vom 18.07.2017 (BGBl. I S. 2730), in Kraft getreten am 29.07.2017 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
29.07.2017
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zum Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der Parteienfinanzierung18.07.2017BGBl. I S. 2730

Rechtsprechung zu § 28 BVerfGG

4 Entscheidungen zu § 28 BVerfGG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Querverweise

Auf § 28 BVerfGG verweisen folgende Vorschriften:

    Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) 
      Gemeinsame Bestimmungen
        Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
          § 13 (Rechte und Pflichten)
    Bundesdatenschutzgesetz a.F. (BDSG a.F.) 
      Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen
        Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
          § 23 (Rechtsstellung der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit)
    Bundesnotarordnung (BNotO) 
      Notarkammern und Bundesnotarkammer
        Notarkammern
          § 69a (Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen)

Redaktionelle Querverweise zu § 28 BVerfGG:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Zeugenbeweis
            §§ 373 ff. (Beweisantritt) (zu § 28 I)
          Beweis durch Sachverständige
            §§ 402 ff. (Anwendbarkeit der Vorschriften für Zeugen) (zu § 28 I)
    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Zeugen
          § 48 (Zeugenpflichten; Ladung) (zu § 28 I)
        Sachverständige und Augenschein
          § 72 (Anwendung der Vorschriften über Zeugen auf Sachverständige) (zu § 28 I)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht