Bundesverfassungsgerichtsgesetz
| II. Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 17 - 35c) |
(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung, es sei denn, daß alle Beteiligten ausdrücklich auf sie verzichten.
(2) Die Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung ergeht als Urteil, die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung als Beschluß.
(3) Teil- und Zwischenentscheidungen sind zulässig.
(4) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ergehen "im Namen des Volkes".
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Rechtsprechung zu § 25 BVerfGG
74 Entscheidungen zu § 25 BVerfGG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 20.08.2025 - 1 BvR 656/25
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Vorschriften des Gesetzes über den ...
- FG Hamburg, 22.01.2018 - 4 K 84/17
Kostenrecht: Höhe der Geschäftsgebühr, Terminsgebühr Bundesverfassungsgericht, ...
- BVerfG, 23.01.2024 - 2 BvB 1/19
Die Partei Die Heimat (vormals NPD) ist für die Dauer von sechs Jahren von der ...
- BVerfG, 20.07.2021 - 2 BvF 1/21
Eilantrag zum Bundeswahlgesetzänderungsgesetz abgelehnt
- BVerfG, 06.05.2014 - 2 BvE 3/12
Organklage der NPD gegen die frühere FDP-Bundestagsfraktion unzulässig
- BVerfG, 22.04.1953 - 1 BvL 18/52
Straffreiheitsgesetz
- BVerfG, 10.06.1953 - 1 BvF 1/53
Gerichtsbezirke
- BVerfG, 23.07.1963 - 1 BvR 265/62
Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der unterlassenen Erhöhung von BEG-Renten
- BVerfG, 07.01.1959 - 1 BvR 100/57
Arzneifertigwaren
- VG Gera, 19.04.2021 - 2 K 241/21
Libyen: Dublin: kein Abschiebungsverbot wegen Verlust der Unterkunft nach ...