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Bundesverfassungsgerichtsgesetz
| III. Teil - Besondere Verfahrensvorschriften (§§ 36 - 96d) |
| 14. Abschnitt - Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 14 (§§ 86 - 89) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Bundesverfassungsgerichtsgesetz (https://dejure.org/gesetze/BVerfGG/__paste_norm__.html)
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(1) Der Antrag des Bundesrates, der Bundesregierung oder einer Landesregierung ist nur zulässig, wenn von der Entscheidung die Zulässigkeit einer bereits vollzogenen oder unmittelbar bevorstehenden Maßnahme eines Bundesorgans, einer Bundesbehörde oder des Organs oder der Behörde eines Landes abhängig ist.
(2) Aus der Begründung des Antrags muß sich das Vorliegen der in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzung ergeben.
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Rechtsprechung zu § 87 BVerfGG
Entscheidung zu § 87 BVerfGG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 29.04.1958 - 2 BvO 3/56
Beschußgesetz