Bundesverfassungsgerichtsgesetz
| III. Teil - Besondere Verfahrensvorschriften (§§ 36 - 96d) |
| 5. Abschnitt - Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 9 (§§ 58 - 62) |
(1) Stellt der Bundestag gegen einen Bundesrichter den Antrag nach Artikel 98 Abs. 2 des Grundgesetzes, so sind die Vorschriften der §§ 49 bis 55 mit Ausnahme des § 49 Abs. 3 Satz 2, der §§ 50 und 52 Abs. 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden.
(2) 1Wird dem Bundesrichter ein Verstoß im Amt vorgeworfen, so beschließt der Bundestag nicht vor rechtskräftiger Beendigung des gerichtlichen Verfahrens oder, wenn vorher wegen desselben Verstoßes ein förmliches Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist, nicht vor der Eröffnung dieses Verfahrens. 2Nach Ablauf von einem Jahr seit der rechtskräftigen Beendigung des gerichtlichen Verfahrens, in dem der Bundesrichter sich des Verstoßes schuldig gemacht haben soll, ist der Antrag nicht mehr zulässig.
(3) Abgesehen von den Fällen des Absatzes 2 ist ein Antrag gemäß Absatz 1 nicht mehr zulässig, wenn seit dem Verstoß fünf Jahre verflossen sind.
(4) Der Antrag wird vor dem Bundesverfassungsgericht von einem Beauftragten des Bundestages vertreten.
Fassung aufgrund des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes - Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs mit dem Bundesverfassungsgericht vom 12.04.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.08.2024 | Zehntes Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes - Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs mit dem Bundesverfassungsgericht | 12.04.2024 |
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Rechtsprechung zu § 58 BVerfGG
Entscheidung zu § 58 BVerfGG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 04.05.1971 - 1 BvR 96/71
Widerspruchsrecht des im Verfassungsbescherde-Verfahren Äußerungsberechtigten
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 58 BVerfGG:
- Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG)
- Verfassung und Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts
- § 13 Nr. 9
- Grundgesetz (GG)
- IX. Die Rechtsprechung
- Art. 98 II