Bundesverfassungsgerichtsgesetz

   III. Teil - Besondere Verfahrensvorschriften (§§ 36 - 96d)   
   4. Abschnitt - Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 4 (§§ 49 - 57)   
Gliederung
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§ 52

(1) 1Die Anklage kann bis zur Verkündung des Urteils auf Grund eines Beschlusses der antragstellenden Körperschaft zurückgenommen werden. 2Der Beschluß bedarf der Zustimmung der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl des Bundestages oder der Mehrheit der Stimmen des Bundesrates.

(2) Die Anklage wird vom Präsidenten der antragstellenden Körperschaft durch Übersendung einer Ausfertigung des Beschlusses an das Bundesverfassungsgericht zurückgenommen.

(3) Die Zurücknahme der Anklage wird unwirksam, wenn ihr der Bundespräsident binnen eines Monats widerspricht.

Rechtsprechung zu § 52 BVerfGG

Entscheidung zu § 52 BVerfGG in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 52 BVerfGG verweisen folgende Vorschriften:

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