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Bundesverfassungsgerichtsgesetz
| III. Teil - Besondere Verfahrensvorschriften (§§ 36 - 96d) |
| 4. Abschnitt - Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 4 (§§ 49 - 57) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Bundesverfassungsgerichtsgesetz (https://dejure.org/gesetze/BVerfGG/__paste_norm__.html)
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(1) Das Bundesverfassungsgericht stellt im Urteil fest, ob der Bundespräsident einer vorsätzlichen Verletzung des Grundgesetzes oder eines genau zu bezeichnenden Bundesgesetzes schuldig ist.
(2) 1Im Falle der Verurteilung kann das Bundesverfassungsgericht den Bundespräsidenten seines Amtes für verlustig erklären. 2Mit der Verkündung des Urteils tritt der Amtsverlust ein.
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Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 56 BVerfGG:
- Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG)
- Verfassung und Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts
- § 15 IV 1