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Bundesverfassungsgerichtsgesetz

   III. Teil - Besondere Verfahrensvorschriften (§§ 36 - 96d)   
   8. Abschnitt - Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 8 (§§ 71 - 72)   
Gliederung
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§ 71

(1) Antragsteller und Antragsgegner können nur sein

1. bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten gemäß Artikel 94 Absatz 1 Nummer 4 des Grundgesetzes zwischen dem Bund und den Ländern:

die Bundesregierung und die Landesregierungen;
2. bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten gemäß Artikel 94 Absatz 1 Nummer 4 des Grundgesetzes zwischen den Ländern:

die Landesregierungen;
3. bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten gemäß Artikel 94 Absatz 1 Nummer 4 des Grundgesetzes innerhalb eines Landes:

die obersten Organe des Landes und die in der Landesverfassung oder in der Geschäftsordnung eines obersten Organs des Landes mit eigenen Rechten ausgestatteten Teile dieser Organe, wenn sie durch den Streitgegenstand in ihren Rechten oder Zuständigkeiten unmittelbar berührt sind.

(2) Die Vorschrift des § 64 Abs. 3 gilt entsprechend.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes und des Untersuchungsausschussgesetzes vom 20.12.2024 (BGBl. I Nr. 440), in Kraft getreten am 31.12.2024 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
31.12.2024
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes und des Untersuchungsausschussgesetzes20.12.2024BGBl. I Nr. 440

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Rechtsprechung zu § 71 BVerfGG

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