Bundesverfassungsgerichtsgesetz
III. Teil - Besondere Verfahrensvorschriften (§§ 36 - 96d) |
7. Abschnitt - Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 7 (§§ 68 - 70) |
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Der Beschluß des Bundesrates nach Artikel 84 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes kann nur binnen eines Monats nach der Beschlußfassung angefochten werden.
Rechtsprechung zu § 70 BVerfGG
2 Entscheidungen zu § 70 BVerfGG in unserer Datenbank:
- LVerfG Sachsen-Anhalt, 29.08.2000 - LVG 1/00
"Annahme-Entscheidungen" als Gegenstand von "Beschwerdeverfahren" nach dem ...
- BVerfG, 19.02.1963 - 1 BvR 610/62
Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Vollzug von Untersuchungshaft