Bundesverfassungsgerichtsgesetz
III. Teil - Besondere Verfahrensvorschriften (§§ 36 - 96d) |
9. Abschnitt - Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 10 (§§ 73 - 75) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Bundesverfassungsgerichtsgesetz (https://dejure.org/gesetze/BVerfGG/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Bestimmt das Landesrecht nicht, welchen Inhalt und welche Wirkung die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts haben kann, so gilt § 72 Abs. 2 entsprechend.
Rechtsprechung zu § 74 BVerfGG
3 Entscheidungen zu § 74 BVerfGG in unserer Datenbank:
- BGH, 20.05.1954 - GSZ 6/53
Bindung an Urteile des Bundesverfassungsgerichts
- OVG Rheinland-Pfalz, 25.04.1973 - 2 A 116/72
- BVerfG, 05.04.1952 - 2 BvH 1/52
7,5%-Sperrklausel