Strafgesetzbuch
Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a) |
4. Titel - Strafaussetzung zur Bewährung (§§ 56 - 58) |
(1) 1Das Gericht widerruft die Strafaussetzung, wenn die verurteilte Person
2Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn die Tat in der Zeit zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung und deren Rechtskraft oder bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung in der Zeit zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung in einem einbezogenen Urteil und der Rechtskraft der Entscheidung über die Gesamtstrafe begangen worden ist.
(2) 1Das Gericht sieht jedoch von dem Widerruf ab, wenn es ausreicht,
2In den Fällen der Nummer 2 darf die Bewährungszeit nicht um mehr als die Hälfte der zunächst bestimmten Bewährungszeit verlängert werden.
(3) 1Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Auflagen, Anerbieten, Weisungen oder Zusagen erbracht hat, werden nicht erstattet. 2Das Gericht kann jedoch, wenn es die Strafaussetzung widerruft, Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Auflagen nach § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 oder entsprechenden Anerbieten nach § 56b Abs. 3 erbracht hat, auf die Strafe anrechnen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13.04.2007
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
18.04.2007 | Gesetz zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung | 13.04.2007 | |
31.12.2006 | Zweites Gesetz zur Modernisierung der Justiz (2. Justizmodernisierungsgesetz) | 22.12.2006 |
Rechtsprechung zu § 56f StGB
1.841 Entscheidungen zu § 56f StGB in unserer Datenbank:
- BVerfG, 16.01.2020 - 2 BvR 252/19
Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen nicht erbrachter ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 28.03.2019 - 2 BvR 252/19
Einstweilige Anordnung gegen einen Bewährungswiderruf wegen nicht erbrachter ...
- BVerfG, 28.03.2019 - 2 BvR 252/19
- BGH, 28.02.2023 - 2 StR 492/22
- OLG Brandenburg, 20.02.2023 - 1 Ws 11/23
Strafaussetzung, Bewährung, Zwei-Drittel-Entscheidung, Verantwortbarkeitsprognose
- VerfGH Sachsen, 30.08.2018 - 73-IV-18
Bewährungswiderruf bei noch nicht rechtskräftiger Entscheidung
Zum selben Verfahren:
- VerfGH Sachsen, 25.07.2018 - 74-IV-18
Verletzung des Grundrechts auf ein faires Verfahren; Widerruf einer gewährte ...
- VerfGH Sachsen, 29.11.2018 - 112-IV-18
- VerfGH Sachsen, 25.07.2018 - 74-IV-18
- BVerfG, 14.10.2014 - 2 BvR 2343/14
Einstweilige Anordnung gegen einen Bewährungswiderruf wegen Verstoßes gegen eine ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 02.09.2015 - 2 BvR 2343/14
Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung wegen Verstoßes gegen eine ...
- BVerfG, 02.09.2015 - 2 BvR 2343/14
- OLG Hamm, 28.10.2014 - 3 Ws 367/14
Sofortige Beschwerde gegen den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung ...
§ 56f StGB in Nachschlagewerken
- § 56f StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Bewährung (Deutschland)
Querverweise
Auf § 56f StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsfolgen der Tat
- Strafaussetzung zur Bewährung
- Verwarnung mit Strafvorbehalt; Absehen von Strafe
- § 59b (Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Hauptverhandlung
- § 268a (Aussetzung der Vollstreckung von Strafen oder Maßregeln zur Bewährung)
- Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Strafvollstreckung
- § 453 (Nachträgliche Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung oder Verwarnung mit Strafvorbehalt)
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- Bewährungsmaßnahmen und alternative Sanktionen
- Überwachung von ausländischen Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen in der Bundesrepublik Deutschland
- § 90j (Ergänzende Regelungen zur Vollstreckung)
- Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
- Betäubungsmittelabhängige Straftäter
- § 36 (Anrechnung und Strafaussetzung zur Bewährung)
Redaktionelle Querverweise zu § 56f StGB:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Strafvollstreckung
- § 453c (Vorläufige Maßnahmen vor Widerruf der Aussetzung)