Strafgesetzbuch
Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a) |
4. Titel - Strafaussetzung zur Bewährung (§§ 56 - 58) |
(1) 1Widerruft das Gericht die Strafaussetzung nicht, so erläßt es die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit. 2§ 56f Abs. 3 Satz 1 ist anzuwenden.
(2) 1Das Gericht kann den Straferlaß widerrufen, wenn der Verurteilte wegen einer in der Bewährungszeit begangenen vorsätzlichen Straftat zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wird. 2Der Widerruf ist nur innerhalb von einem Jahr nach Ablauf der Bewährungszeit und von sechs Monaten nach Rechtskraft der Verurteilung zulässig. 3§ 56f Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2006/783/JI des Rates vom 6. Oktober 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen und des Rahmenbeschlusses 2008/675/JI des Rates vom 24. Juli 2008 zur Berücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ergangenen Verurteilungen in einem neuen Strafverfahren (Umsetzungsgesetz Rahmenbeschlüsse Einziehung und Vorverurteilungen) vom 02.10.2009
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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22.10.2009 | Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2006/783/JI des Rates vom 6. Oktober 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen und des Rahmenbeschlusses 2008/675/JI des Rates vom 24. Juli 2008 zur Berücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ergangenen Verurteilungen in einem neuen Strafverfahren (Umsetzungsgesetz Rahmenbeschlüsse Einziehung und Vorverurteilungen) | 02.10.2009 |
Rechtsprechung zu § 56g StGB
278 Entscheidungen zu § 56g StGB in unserer Datenbank:
- BVerfG, 08.06.2009 - 2 BvR 847/09
Strafaussetzung zur Bewährung; Widerruf eines Straferlasses; Rechtstaatsprinzip ...
- AG Dortmund, 23.12.2019 - 723 AR 4/17
Bewährungszeit; Bewährungszeitverlängerung; absolutes Höchstmaß
- OLG Dresden, 12.10.2018 - 2 Ws 522/18
Voraussetzungen des Widerrufs eines Straferlasses
- BVerfG, 20.03.2013 - 2 BvR 2595/12
Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde (Substantiierung; Vorlage von Unterlagen; ...
- OLG Karlsruhe, 05.12.2016 - 2 Ws 360/16
Gesamtfreiheitsstrafenbildung: Einbeziehung früherer Bewährungsstrafen
- BGH, 15.06.2023 - III ZR 178/22
Entschädigungsanspruch wegen erlittener Strafverfolgungsmaßnahmen; Aufrechnung ...
- BGH, 30.03.2023 - 2 StR 118/22
Ergänzung des Urteils im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen ...
- OLG Dresden, 04.05.2015 - 2 Ws 198/15
Widerruf der Aussetzung einer Gesamtfreiheitsstrafe 19 Monate nach Ablauf der ...
- OLG Brandenburg, 22.03.2023 - 1 Ws 18/23
Unerlaubtes Führen einer Schusswaffe; Sachliche Zuständigkeit des ...
- BVerfG, 21.01.2008 - 2 BvR 2195/07
Erlass einer Bewährungsstrafe (Zurückstellung der Entscheidung; anhängiges ...
§ 56g StGB in Nachschlagewerken
- § 56g StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Bewährung (Deutschland)
Querverweise
Auf § 56g StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Strafvollstreckung
- § 453 (Nachträgliche Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung oder Verwarnung mit Strafvorbehalt)
- Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
- Das Zentralregister
- Auskunft aus dem Register
- 1. - Führungszeugnis
- § 33 (Nichtaufnahme von Verurteilungen nach Fristablauf)
- Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
- Betäubungsmittelabhängige Straftäter
- § 36 (Anrechnung und Strafaussetzung zur Bewährung)