Strafgesetzbuch
| Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
| 3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a) |
| 4. Titel - Strafaussetzung zur Bewährung (§§ 56 - 58) |
(1) 1Widerruft das Gericht die Strafaussetzung nicht, so erläßt es die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit. 2§ 56f Abs. 3 Satz 1 ist anzuwenden.
(2) 1Das Gericht kann den Straferlaß widerrufen, wenn der Verurteilte wegen einer in der Bewährungszeit begangenen vorsätzlichen Straftat zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wird. 2Der Widerruf ist nur innerhalb von einem Jahr nach Ablauf der Bewährungszeit und von sechs Monaten nach Rechtskraft der Verurteilung zulässig. 3§ 56f Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2006/783/JI des Rates vom 6. Oktober 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen und des Rahmenbeschlusses 2008/675/JI des Rates vom 24. Juli 2008 zur Berücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ergangenen Verurteilungen in einem neuen Strafverfahren (Umsetzungsgesetz Rahmenbeschlüsse Einziehung und Vorverurteilungen) vom 02.10.2009
Vorherige Gesetzesfassungen
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 22.10.2009 | Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2006/783/JI des Rates vom 6. Oktober 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen und des Rahmenbeschlusses 2008/675/JI des Rates vom 24. Juli 2008 zur Berücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ergangenen Verurteilungen in einem neuen Strafverfahren (Umsetzungsgesetz Rahmenbeschlüsse Einziehung und Vorverurteilungen) | 02.10.2009 |
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Rechtsprechung zu § 56g StGB
299 Entscheidungen zu § 56g StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 07.01.2025 - 2 StR 350/24
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung (Straferlass durch Amnestieregelung: nicht ...
- BVerfG, 08.06.2009 - 2 BvR 847/09
Strafaussetzung zur Bewährung; Widerruf eines Straferlasses; Rechtstaatsprinzip ...
- OLG Dresden, 12.10.2018 - 2 Ws 522/18
Voraussetzungen des Widerrufs eines Straferlasses
- AG Dortmund, 23.12.2019 - 723 AR 4/17
Bewährungszeit; Bewährungszeitverlängerung; absolutes Höchstmaß
- BGH, 16.12.2025 - VI ZR 142/24
Identifizierenden Presseberichterstattung über eine länger zurückliegende ...
- OLG Dresden, 20.01.2022 - 2 Ws 373/21
Widerruf einer Strafaussetzung nach § 56f StGB ; Widerruf und ...
- BGH, 28.11.2024 - 1 StR 353/24
Geldstrafe (Bestimmung der Tagessatzhöhe auch bei Einbeziehung in eine ...
- OLG Brandenburg, 26.08.2024 - 1 Ws 109/24
Sofortige Beschwerde gegen den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung in ...
- BGH, 15.06.2023 - III ZR 178/22
Aufrechnung von Forderung aus Wertersatzverfall gegen Entschädigungsanspruch ...
- BGH, 30.03.2023 - 2 StR 118/22
Strafzumessung (strafschärfende Berücksichtigung: Bewährung, Ablauf der ...
§ 56g StGB in Nachschlagewerken
- § 56g StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Bewährung (Deutschland)
Querverweise
Auf § 56g StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Strafvollstreckung
- § 453 (Nachträgliche Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung oder Verwarnung mit Strafvorbehalt)
- Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
- Betäubungsmittelabhängige Straftäter
- § 36 (Anrechnung und Strafaussetzung zur Bewährung)