Strafgesetzbuch
| Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
| 3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a) |
| 4. Titel - Strafaussetzung zur Bewährung (§§ 56 - 58) |
(1) 1Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. 2Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.
(2) 1Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. 2Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.
(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.
(4) 1Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. 2Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.
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Rechtsprechung zu § 56 StGB
4.401 Entscheidungen zu § 56 StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 29.07.2026 - 5 StR 144/26
Beschränkung des Rechtsmittels wirksam auf die Entscheidung über die Aussetzung ...
- OLG Köln, 16.08.2026 - 1 ORs 163/26
Strafzumessung, kurzfristige Freiheitsstrafe, Urteilsgründe
- BGH, 12.08.2026 - 4 StR 170/26
Verfahrensbeschränkung mit hierdurch bedingter Schuldspruchänderung u.a. wegen ...
- VGH Baden-Württemberg, 28.07.2026 - 11 S 1384/24
Rückkehrbezogene Ausweisung eines im Bundesgebiet geborenen libanesischen ...
- BGH, 08.11.2023 - 5 StR 259/23
Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten ...
- OVG Niedersachsen, 23.02.2021 - 8 ME 126/20
Abschiebung; Abschiebungsandrohung; Abwägung; Ägypten; Ausweisungsinteresse; ...
- OLG Braunschweig, 22.03.2023 - 1 Ss 40/22
Prognose; Bedenken; Entschuldigung; Polizeibeamte; Widerstand; Häufung
- LG Düsseldorf, 16.07.2025 - 9 KLs 10/25
Gewerbsmäßiger Betrug: Islamistischer Influencer "Abdelhamid" muss ins Gefängnis
- VGH Bayern, 18.05.2021 - 19 ZB 20.65
Ausweisung wegen Straffälligkeit
- VG Schleswig, 08.06.2026 - 11 B 90/26
§ 56 StGB in Nachschlagewerken
- § 56 StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Bewährung (Deutschland)
Sozialprognose
Querverweise
Auf § 56 StGB verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 56 StGB:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsfolgen der Tat
- Strafbemessung
- § 51 (Anrechnung) (zu § 56 IV 2)
- Besonderer Teil
- Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
- § 183 III (Exhibitionistische Handlungen)
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 1. Hauptstück - Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen
- Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung
- § 21 (Strafaussetzung)