Strafgesetzbuch
Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a) |
4. Titel - Strafaussetzung zur Bewährung (§§ 56 - 58) |
(1) 1Das Gericht kann dem Verurteilten Auflagen erteilen, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen. 2Dabei dürfen an den Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.
(2) 1Das Gericht kann dem Verurteilten auferlegen,
2Eine Auflage nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 soll das Gericht nur erteilen, soweit die Erfüllung der Auflage einer Wiedergutmachung des Schadens nicht entgegensteht.
(3) Erbietet sich der Verurteilte zu angemessenen Leistungen, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen, so sieht das Gericht in der Regel von Auflagen vorläufig ab, wenn die Erfüllung des Anerbietens zu erwarten ist.
Rechtsprechung zu § 56b StGB
379 Entscheidungen zu § 56b StGB in unserer Datenbank:
- OLG Stuttgart, 09.03.2023 - 4 Ws 57/23
- BVerfG, 09.08.2011 - 2 BvR 507/11
Strafaussetzung zur Bewährung (Geldauflage: allgemeine Handlungsfreiheit, ...
- BVerfG, 02.09.2015 - 2 BvR 2343/14
Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung wegen Verstoßes gegen eine ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 14.10.2014 - 2 BvR 2343/14
Einstweilige Anordnung gegen einen Bewährungswiderruf wegen Verstoßes gegen eine ...
- BVerfG, 14.10.2014 - 2 BvR 2343/14
- BGH, 21.01.2021 - 4 StR 83/20
Freispruch eines Richters vom Vorwurf der Rechtsbeugung bestätigt
- BGH, 09.01.2018 - 1 StR 368/17
Belehrung über die Rechtsfolgen einer Verständigung (erforderlicher Hinweis auf ...
- BGH, 28.11.2017 - 5 StR 438/17
Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Bemessung einer ...
- BGH, 08.09.2016 - 1 StR 346/16
Hinweis auf mögliche Bewährungsauflagen vor einer Verständigung (erforderlicher ...
- OLG Dresden, 30.11.2022 - 2 Ws 310/22
Zum Anrechnungsmaßstab für erfüllte Geldauflagen auf eine zu widerrufende ...
- BGH, 20.12.2021 - 4 StR 330/21
Gesamtstrafenbildung (eigenständiger Zumessungsakt; eingehende Begründung bei ...
§ 56b StGB in Nachschlagewerken
- § 56b StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Auflage (Justiz)
Querverweise
Auf § 56b StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Strafvollstreckung
- § 453 (Nachträgliche Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung oder Verwarnung mit Strafvorbehalt)
- Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
- Betäubungsmittelabhängige Straftäter
- § 36 (Anrechnung und Strafaussetzung zur Bewährung)
Redaktionelle Querverweise zu § 56b StGB:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Strafvollstreckung
- § 453b (Bewährungsüberwachung)