Strafgesetzbuch
| Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
| 3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a) |
| 4. Titel - Strafaussetzung zur Bewährung (§§ 56 - 58) |
(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, so ist für die Strafaussetzung nach § 56 die Höhe der Gesamtstrafe maßgebend.
(2) 1Ist in den Fällen des § 55 Abs. 1 die Vollstreckung der in der früheren Entscheidung verhängten Freiheitsstrafe ganz oder für den Strafrest zur Bewährung ausgesetzt und wird auch die Gesamtstrafe zur Bewährung ausgesetzt, so verkürzt sich das Mindestmaß der neuen Bewährungszeit um die bereits abgelaufene Bewährungszeit, jedoch nicht auf weniger als ein Jahr. 2Wird die Gesamtstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt, so gilt § 56f Abs. 3 entsprechend.
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Rechtsprechung zu § 58 StGB
301 Entscheidungen zu § 58 StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 20.12.2021 - 4 StR 330/21
Gesamtstrafenbildung (eigenständiger Zumessungsakt; eingehende Begründung bei ...
- BGH, 12.08.2020 - 4 StR 189/20
Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Einbeziehung von Härten, die sich aus der ...
- BGH, 28.11.2017 - 5 StR 438/17
Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Bemessung einer ...
- BGH, 24.01.2024 - 3 StR 453/23
Verbrauchsüberlassung von Betäubungsmitteln (Abgrenzung zur Abgabe von ...
- BGH, 23.04.2026 - 2 StR 102/26
Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe als grundsätzlich Sache des Tatrichters
- BGH, 27.11.2024 - 3 StR 441/24
Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Anrechnungsentscheidung bei bereits ...
- BGH, 20.03.2025 - 1 StR 37/25
Aufhebung der Strafaussetzung zur Bewährung bei nachträglicher Einbeziehung in ...
- OLG Frankfurt, 01.04.2021 - 3 Ss 18/21
Gesamtstrafenbildung und Verschlechterungsverbot
- OLG Saarbrücken, 08.08.2024 - 1 Ws 101/24
Strafneufestsetzung und Entscheidung über Aussetzung der Vollstreckung der Strafe ...
- BGH, 09.07.2019 - 1 StR 192/19
Anrechnung erfüllter Bewährungsauflagen bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung ...
Querverweise
Auf § 58 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsfolgen der Tat
- Verwarnung mit Strafvorbehalt; Absehen von Strafe
- § 59c (Gesamtstrafe und Verwarnung mit Strafvorbehalt)
Redaktionelle Querverweise zu § 58 StGB:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsfolgen der Tat
- Strafaussetzung zur Bewährung
- § 56a (Bewährungszeit) (zu § 58 II)