Strafgesetzbuch
| Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
| 3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a) |
| 5. Titel - Verwarnung mit Strafvorbehalt; Absehen von Strafe (§§ 59 - 60) |
(1) Für die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe gilt § 56f entsprechend.
(2) Wird der Verwarnte nicht zu der vorbehaltenen Strafe verurteilt, so stellt das Gericht nach Ablauf der Bewährungszeit fest, daß es bei der Verwarnung sein Bewenden hat.
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Rechtsprechung zu § 59b StGB
20 Entscheidungen zu § 59b StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 26.02.2020 - 4 StR 347/19
Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Verurteilung zu einer vorbehaltenen ...
- OLG Koblenz, 28.09.2016 - 2 OLG 4 Ss 144/16
Revisionsgerichtliche Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs: Voraussetzungen ...
- VGH Hessen, 21.03.2007 - 9 UE 2455/06
Waffenrecht; Widerruf einer Waffenbesitzkarte nach strafrechtlicher Verwarnung ...
Zum selben Verfahren:
- VG Darmstadt, 01.09.2006 - 5 E 2554/04
Waffenrecht: Begriff der "Verurteilung", Verwarnung mit Strafvorbehalt
- VG Darmstadt, 01.09.2006 - 5 E 2554/04
- OLG Hamm, 15.03.2011 - 2 Ws 29/11
Verlängerung der Bewährungszeit; Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft; Umfang ...
- KG, 27.07.2020 - 5 Ws 91/20
Strafvollstreckungssache: Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft gegen die ...
- VG Köln, 31.01.2025 - 1 L 2532/24
Inhabilität, führungslos, Unzuverlässigkeit, Bewachungsgerbe, Widerruf, ...
- OLG Hamm, 10.02.2011 - 5 Ws 166/10
Beschwerde, Staatsanwaltschaift, Widerrufsantrag, Ablehnung, Beschwerdefrist
- BAG, 27.04.1994 - 5 AZR 187/93
Abmahnung: Anspruch auf Entfernung aus der Personalakte
- OLG Karlsruhe, 18.07.2019 - 3 Rv 10 Ss 892/18
Fahren ohne Fahrerlaubnis bei Besitz einer französischen Bescheinigung über das ...
Querverweise
Auf § 59b StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Hauptverhandlung
- § 268a (Aussetzung der Vollstreckung von Strafen oder Maßregeln zur Bewährung)
- Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Strafvollstreckung
- § 453 (Nachträgliche Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung oder Verwarnung mit Strafvorbehalt)