Asylgesetz
Abschnitt 8 - Erlöschen der Rechtsstellung (§§ 72 - 73c) |
(1) 1Ist bei einem Ausländer, der von einem ausländischen Staat als Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt worden ist, die Verantwortung für die Ausstellung des Reiseausweises auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen, so erlischt seine Rechtsstellung als Flüchtling in der Bundesrepublik Deutschland, wenn einer der in § 72 Abs. 1 genannten Umstände eintritt. 2Der Ausländer hat den Reiseausweis unverzüglich bei der Ausländerbehörde abzugeben.
(2) 1Dem Ausländer wird die Rechtsstellung als Flüchtling in der Bundesrepublik Deutschland entzogen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht oder nicht mehr vorliegen. 2§ 73 gilt entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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28.08.2007 | Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union | 19.08.2007 |
Rechtsprechung zu § 73a AsylG
23 Entscheidungen zu § 73a AsylG in unserer Datenbank:
- VG Düsseldorf, 26.05.2020 - 22 K 17460/17
Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge
- VG Gießen, 19.08.2020 - 6 K 9437/17
- BVerwG, 29.04.2014 - 10 B 27.14
Klärungsbedürftigkeit der Möglichkeit des Widerrufs einer Asylanerkennung bei ...
- VG Gießen, 20.12.2019 - 6 K 1525/16
- VGH Baden-Württemberg, 24.07.2013 - A 11 S 697/13
Widerruf einer Entscheidung über Abschiebungsverbote bei Vorliegen einer ...
- VG Gießen, 14.11.2019 - 6 K 338/17
- OVG Berlin-Brandenburg, 22.03.2007 - 3 N 187.06
Überprüfungspflicht gemäß § 73a Abs. 2a S. 3 AsylVfG 1992 für sog. "Altfälle"
- VG Aachen, 09.07.2010 - 8 L 151/10
Vorläufiger Rechtsschutz, Aufenthaltserlaubnis, Abschiebungsandrohung, ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 15.10.2010 - 13 A 1639/10
Beachtlichkeit der Ausschlussfrist des Verwaltungsverfahrensgesetz ( VwVfG ) von ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 18.08.2010 - 19 A 1412/09
Identität eines Einbürgerungsbewerbers nur im Aufenthaltsrecht zu prüfen
Querverweise
Auf § 73a AsylG verweisen folgende Vorschriften:
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Verfahrensvorschriften
- Zuständigkeiten
- § 73 (Sonstige Beteiligungserfordernisse im Visumverfahren, im Registrier- und Asylverfahren und bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln)