Asylgesetz
Abschnitt 8 - Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Rechtsstellung (§§ 72 - 73c) |
(1) 1Die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. 2Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Ausländer
3Die Veränderung der Umstände nach Satz 2 Nummer 5 und 6 muss erheblich und nicht nur vorübergehend sein, sodass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann.
(2) 1Die Zuerkennung des subsidiären Schutzes ist zu widerrufen, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maß verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. 2Die Veränderung der Umstände nach Satz 1 muss wesentlich und nicht nur vorübergehend sein, sodass der Ausländer tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.
(3) Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 und 6 und Absatz 2 gelten nicht, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe oder auf früher erlittenen ernsthaften Schaden berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder wenn er staatenlos ist, des Landes, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, abzulehnen.
(4) Die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung des internationalen Schutzes ist zurückzunehmen, wenn sie auf Grund unrichtiger Angaben oder infolge Verschweigens wesentlicher Tatsachen erteilt worden ist und sie dem Ausländer auch aus anderen Gründen nicht erteilt werden könnte.
(5) Die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung des internationalen Schutzes ist auch zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn der Ausländer von der Erteilung nach § 3 Absatz 2 bis 4 oder nach § 4 Absatz 2 oder 3 hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen ist.
(6) 1Die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. 2Die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes ist zurückzunehmen, wenn sie fehlerhaft ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren vom 21.12.2022
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2023 | Gesetz zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren | 21.12.2022 | |
21.08.2019 | Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht | 15.08.2019 | |
12.12.2018 | Drittes Gesetz zur Änderung des Asylgesetzes | 04.12.2018 | |
22.07.2017 | Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen | 17.07.2017 | |
17.03.2016 | Gesetz zur erleichterten Ausweisung von straffälligen Ausländern und zum erweiterten Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung bei straffälligen Asylbewerbern | 11.03.2016 | |
24.10.2015 | Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz | 20.10.2015 | |
01.12.2013 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU | 28.08.2013 | |
28.08.2007 | Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union | 19.08.2007 |
Rechtsprechung zu § 73 AsylG
5.161 Entscheidungen zu § 73 AsylG in unserer Datenbank:
- VG Berlin, 09.02.2024 - 38 K 86.20
- VG Regensburg, 04.01.2024 - RN 13 S 23.31428
Einstweiliger Rechtsschutz bei Widerruf des subsidiären Schutzes wegen schwerer ...
- VG Hamburg, 30.09.2020 - 1 A 2533/20
Widerruf eines nationalen Abschiebungsverbotes, hier: Afghanistan
- BVerwG, 11.10.2023 - 1 C 35.22
Widerruf von Familienasyl und -flüchtlingsschutz infolge des Todes des ...
Zum selben Verfahren:
- VG Hamburg, 29.03.2017 - 1 A 2464/15
Widerruf der von einem Familienangehörigen abgeleiteten Flüchtlingseigenschaft; ...
- BVerwG, 05.06.2012 - 10 C 4.11
Ausschlussfrist; Ermessen; Ermessensentscheidung; Entscheidungsfrist; Frist; ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 21.03.2011 - 13a B 10.30074
Widerruf der Zuerkennung eines Abschiebungsverbots nach dem 31. Dezember 2008
- VGH Bayern, 21.03.2011 - 13a B 10.30074
- VGH Baden-Württemberg, 05.03.2020 - A 10 S 1272/17
Weder für den Irak insgesamt noch für die Herkunftsregion des Klägers, die ...
- BVerwG, 01.03.2012 - 10 C 10.11
Togo; Flüchtlingsanerkennung; Widerruf; Änderung der Sachlage; Prognosemaßstab; ...
Querverweise
Auf § 73 AsylG verweisen folgende Vorschriften:
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Verfahrensvorschriften
- Zuständigkeiten
- § 73 (Sonstige Beteiligungserfordernisse im Visumverfahren, im Registrier- und Asylverfahren und bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln)