(1) Ein Dokument kann durch die Post mittels Einschreiben durch Übergabe oder mittels Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden.
(2) 1Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein. 2Im Übrigen gilt das Dokument am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. 3Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen. 4Der Tag der Aufgabe zur Post ist in den Akten zu vermerken.
Rechtsprechung zu § 4 VwZG
1.166 Entscheidungen zu § 4 VwZG in unserer Datenbank:
- VG Stuttgart, 07.03.2008 - A 5 K 4041/07
(Ausnahme von Zustellungsfiktion des § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG - keine Anwendung von ...
- LSG Bayern, 11.05.2022 - L 2 U 140/13
Bekanntgabefiktion gilt im Sozialverwaltungsverfahren auch an Sonn- und ...
- VGH Bayern, 04.10.2022 - 15 ZB 22.30627
Berufungszulassung wegen zu Unrecht erfolgter Klageabweisung als verfristet
Zum selben Verfahren:
- VG Regensburg, 10.05.2022 - RN 9 K 22.30449
Abschiebungsverbote, Zustellung, Schutzstatus, Bundesamt, Verfahren, Zuerkennung, ...
- VG Regensburg, 10.05.2022 - RN 9 K 22.30449
- VG Ansbach, 23.11.2021 - AN 18 K 19.01475
Klage des Ehemanns im eigenen Namen gegen Beihilfefestsetzung gegenüber ...
- FG Niedersachsen, 27.01.2021 - 9 K 203/20
Höhe der festgestellten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie ...
- BVerwG, 24.03.2015 - 1 B 6.15
Zustellungszeitpunkt bei Übergabeeinschreiben
Zum selben Verfahren:
- OVG Rheinland-Pfalz, 30.10.2014 - 10 A 11170/13
Zeitpunkt der Bekanntgabe bei Zustellung durch die Post mittels Einschreiben
- OVG Rheinland-Pfalz, 30.10.2014 - 10 A 11170/13
- VG Aachen, 20.04.2023 - 4 K 494/23
Asyl; Nichtbetreiben; Einstellung
- LG Potsdam, 03.04.2017 - 14 T 11/17
Voraussetzungen der zivilprozessualen Zwangsvollstreckung aus einem ...
Querverweise
Auf § 4 VwZG verweisen folgende Vorschriften:
- Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
- Verwaltungsverfahren
- Kosten, Zustellung und Vollstreckung
- § 65 (Zustellung)
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Verfahren
- Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- Vorverfahren und einstweiliger Rechtsschutz
- § 85