Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/VwZG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ VwZG (https://dejure.org/gesetze/VwZG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ VwZG
__paste_bez____paste_norm__ Verwaltungszustellungsgesetz (Bund) (https://dejure.org/gesetze/VwZG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Verwaltungszustellungsgesetz (Bund)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 4
Zustellung durch die Post mittels Einschreiben

(1) Ein Dokument kann durch die Post mittels Einschreiben durch Übergabe oder mittels Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden.

(2) 1Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein. 2Im Übrigen gilt das Dokument am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. 3Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen. 4Der Tag der Aufgabe zur Post ist in den Akten zu vermerken.

Rechtsprechung zu § 4 VwZG

1.219 Entscheidungen zu § 4 VwZG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 1.219 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 4 VwZG verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht