Zivilprozessordnung

   Buch 11 - Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union (§§ 1067 - 1120)   
   Abschnitt 5 - Europäisches Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 (§§ 1087 - 1096)   
   Titel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1087 - 1089)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 1088
Maschinelle Bearbeitung

(1) 1Der Antrag auf Erlass des Europäischen Zahlungsbefehls und der Einspruch können in einer nur maschinell lesbaren Form bei Gericht eingereicht werden, wenn diese dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung geeignet erscheint. 2§ 130a Absatz 5 Satz 1 gilt entsprechend.

(2) Der Senat des Landes Berlin bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Zeitpunkt, in dem beim Amtsgericht Wedding die maschinelle Bearbeitung der Mahnverfahren eingeführt wird; er kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Senatsverwaltung für Justiz des Landes Berlin übertragen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013 (BGBl. I S. 3786), in Kraft getreten am 01.01.2018 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2018
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten10.10.2013BGBl. I S. 3786
12.12.2008
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung30.10.2008BGBl. I S. 2122

Rechtsprechung zu § 1088 ZPO

Entscheidung zu § 1088 ZPO in unserer Datenbank:

Querverweise

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